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17. Jan 2017

Haftung im Abgasskandal – vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW AG?

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Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Landgericht Hildesheim (Urteil  v. 17.1.2017 – 3 O 139/16) einer Klage eines Skoda Käufers gegen die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) stattgegeben und zur Rückzahlung des vollen Kaufpreises als Schadenersatz verurteilt.05-2017_Urteil_-_Klage_gg._VW_wg._Abgasmanipulation_erfolgreich__2_

Bemerkenswert an der Entscheidung ist vor allem, dass das Gericht den Vorsatz der VW AG unterstellt hat, weil diese im Prozess nicht hinreichend habe darlegen können, wie es zur Entwicklung und zum Einbau der Software gekommen sei und wer davon gewusst habe. Das Gericht hat also Prinzipien der sog. sekundären Darlegungslast angewandt. Entsprechende Überlegungen zu einer Erklärungsobliegenheit der VW AG im Rahmen von § 826 BGB finden sich schon in einem Urteil des Landgericht München II (v. 15.11.2016 – 12 O 1482/16). Auch hier erkannte das Gericht, dass nicht der Kläger, sondern nur die VW AG über die entsprechenden Informationen verfügt. Das Münchener Gericht hatte allerdings  berücksichtigt, dass die relevanten Vorgänge schon 10 Jahre her sind und eine Vielzahl von Personen an ihnen beteiligt war. Eine Pflicht zur Aufbewahrung der damals stattfindenden Kommunikation könne man nicht erwarten.

Die Rechtsprechung ist also noch nicht konsolidiert – weitere instanzgerichtliche Entscheidungen in jüngerer Zeit stammen von den Landgerichten Braunschweig (v. 29.12.2016 – 1 O 2084/15) sowie Köln (v. 7.10.2016 – 7 O 138/16).

5. Jan 2017

Der Entwurf für eine Musterfeststellungsklage liegt vor

Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für eine Musterfeststellungsklage ist laut Pressemeldungen in der Ressortabstimmung. Die Inhalte berichtet und bespricht etwa Benedikt Windau, Legal Tribune Online.

Das BMJV schlägt hiernach wie angekündigt eine Verbands-Musterfeststellungsklage vor, mit der für eine Vielzahl von Geschädigten gemeinsame Feststellungen in einem Musterverfahren bei den Landgerichten erreicht werden können. Klagebefugt sollen Verbraucherverbände und Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern sein. Der weite Anwendungsbereich der Musterfeststellungsklage beschränkt sich sinnvollerweise nicht auf Verbraucherangelegenheiten und bezieht insbesondere kleine und mittlere Unternehmen ein.

Die Geschädigten sollen am Musterverfahren nicht beteiligt werden, um missbräuchliche Klagetätigkeit zu verhindern. Die ausschließliche Prozessführung durch einen Verband dürfte darüber hinaus auch verfahrensbeschleunigend wirken. Geschädigte können sich mit ihren Ansprüchen in ein Prozessregister beim Bundesamt für Justiz eintragen, wodurch [ Weiterlesen … ]

18. Nov 2016

Follow-on-Klagen gewinnen an Bedeutung

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Obwohl der Kartellsenat des OLG Düsseldorf im Jahr 2015 die Berufung gegen die Abweisung der Klage einer belgischen S.A. (Cartel Damage Claim – CDC), die sich massenweise Ansprüche von Kartellgeschädigten zum Zweck der Klageerhebung hatte abtreten lassen, wegen Unwirksamkeit der Abtretung (§ 134 BGB bzw. § 138 BGB) zurückgewiesen hat (Urteil vom 18.2.2015 – VI U 3/14), gibt es inzwischen wieder einige durchaus spektakuläre Vorhaben, Schadensersatzansprüche wegen Kartellverstößen gebündelt geltend zu machen.

So hatte die EU-Kommission laut FAZ vom 14. November 2016 (S. 24) im Sommer dieses Jahres Bußgelder in Milliardenhöhe wegen illegaler Preisabsprachen gegen einige Lastwagenhersteller verhängt. Dem soll sich jetzt eine Milliardenklage der Geschädigten des Kartells anschließen, die ein Prozessfinanzierer gegen Gewinnbeteiligung finanzieren will.

Zum rechtlichen Hintergrund: Nach der Regelung des § 33 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird [ Weiterlesen … ]

27. Okt 2016

Die geheimen Vorhaben um die Sammelklage

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Da die Abstimmung mit den anderen Ressorts noch nicht beendet ist, bleiben die Pläne um eine  Sammelklage für deutsche Verbraucher noch geheim. So berichtet heute die badische Zeitung.

Auch die Süddeutsche Zeitung widmet dem Thema einen weiteren Beitrag.

Nach alledem scheint die Diskussion aber auf eine Musterfeststellungsklage hinauszulaufen. Was dabei zu beachten ist und warum es nicht zu „amerikanischen Verhältnissen“ kommen wird, lässt sich hier finden.

24. Okt 2016

Tauziehen um Gruppenklage

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Die Unionsfraktion stellt sich nun offen gegen das Vorhaben, eine Gruppenklage für Verbraucher einzuführen, wie die Samstagsausgabe der FAZ berichtet.

Die FAZ (Hendrik Wieduwilt) zitiert aus dem Positionspapier Verbraucherschutz:
„’Wir brauchen auch wirkungsvolle Möglichkeiten, bestehendes Recht durchzusetzen‘ heißt es in dem ‚Positionspapier Verbraucherleitbild‘, zunächst noch. Dann werden außergerichtliche Streitbeilegung gelobt sowie ‚klagebefugte Verbände‘. Diese sorgten ‚ausreichend dafür, dass Verbraucherrechte durchgesetzt werden. ‚Für neue Instrumente kollektiver Rechtsdurchsetzung sehen wir keinen Bedarf.‘ Auch wenn die Musterfeststellungsklage nicht beim Namen genannt wird: Sie dürfte gemeint sein.“
(Zeichensetzungsfehler im Original)

Diese Position ist nicht nachvollziehbar. Wie ich bereits vergangene Woche geschrieben habe, benötigen wir ein Verfahren, um massenhaft auftretende Kleinschäden an Gütern des täglichen Lebens gerichtlich geltend zu machen.
Um das zu verdeutlichen noch ein weiterer Fall aus persönlichem Anlass: Ich hoffe für die Internetdienstanbietern, dass sie an dem Tag, an dem die Gruppenklage eingeführt wird, beginnen, die vertraglich zugesicherte Übertragungsgeschwindigkeit bereitzustellen. Andernfalls wird das „100 MBit versprechen – 90 MBit liefern“ Unwesen zeitnah sein Ende finden.

[ Weiterlesen … ]

17. Okt 2016

BMJV weist Vorwürfe zurück – Entwurf zu Musterfeststellungsklagen noch in diesem Jahr?

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Die Bundesregierung will nun doch noch in diesem Jahr Pläne auf den Weg bringen, um die Klagerechte von Verbrauchern zu stärken. Dabei geht es laut http://www.tagesschau.de/wirtschaft/vw-sammelklagen-105.html um Musterklagen, bei denen Verbraucherverbände stellvertretend für mehrere Kunden Schadenersatzansprüche geltend machen könnten. Es sei nach wie vor Ziel, noch in diesem Jahr einen Referentenentwurf zu Musterfeststellungsklagen vorzulegen.

 

Da der Gesetzgeber sich bislang schwer getan hat, geeignete Verfahren zu schaffen und damit zu anderen europäischen Staaten aufzuschließen, ist diese Mitteilung bemerkenswert. Nähere Details sind aber noch nicht bekannt und stehen möglicherweise noch gar nciht fest.

 

Eine Klagemöglichkeit, bei der Verbraucherverbände stellvertretend klagen können, ist  allerdings schon jetzt in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO vorgesehen. Diese Prozesse haben sich nicht als effektiv erwiesen, da jeder einzelne Verbraucher die Verbraucherzentrale ermächtigen oder bevollmächtigen muss. Sinnvoller wäre es, eine Musterfeststellungsklage durch eine nachfolgende Titulierung von Leistungsansprüchen und eine funktionsfähige Gewinnabschöpfung zu ergänzen.

17. Okt 2016

Volkswagen hilft nicht – Gruppenklagen lassen weiter auf sich warten

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Wie die Süddeutsche Zeitung (Markus Balser, Klaus Ott und Katja Riedel) berichtet, hat das Bundesjustizministerium die Planungen zur Einführung von Muster- bzw. Gruppenklagen verschoben. Ein Gesetzentwurf soll nach Angaben des Ministeriums erst dem nächsten Bundestag vorgelegt werden.

Obwohl die Einführung von Muster- bzw. Gruppenverfahren ein begrüßenswerter Schritt ist, sollte man nicht übersehen, dass dieses Instrument wohl auch im Volkswagenskandal kaum einen Mehrwert bringen würde. Die Autoren gehen fehl in der Annahme, die Einführung eines neuen Verfahrens ziehe auch materiell-rechtliche Ansprüche nach sich. Der Schadensersatz setzt nämlich auch in einem Musterprozess den Nachweis eines Schadens voraus. Diesen im VW-Skandal zu erbringen dürfte schwierig sein. Die bisher ergangenen Urteile behandeln maßgeblich [ Weiterlesen … ]

17. Okt 2016

8. Platz beim Soldan Moot

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Neun Jurastudierende der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg traten auch dieses Jahr wieder im Soldan Moot an und konnten unter insgesamt 32 Teams von 20 juristischen Fakultäten den 8. Platz belegen. Die mündlichen Verhandlungen fanden vom 06.10.-08.10. in Hannover statt.

Der diesjährige Fall war an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.04.2013 (Az.: I-3 U 31/12, 3 U 31/12) angelehnt und drehte sich im Kern um das Mängelgewährleistungsrecht beim Kauf eines Oldtimers. Der Fall bot jedoch auch eine spannende berufsrechtliche Einkleidung. So mussten sich die Teilnehmer mit der Frage beschäftigen, ob das Vertretungsverbot des Syndikusrechtsanwalts aus § 46c Abs. 2 Nr. 1 BRAO die Postulationsfähigkeit nach § 78 ZPO entfallen lässt.

Den Sieg konnte dieses Jahr erneut die Universität Hamburg davontragen.

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16. Sep 2016

DJT fordert Beweiserleichterung bei Verträgen über digitale Inhalte – und auch sonst gibt es aus allen Abteilungen neue Vorschläge für das Verfahrensrecht

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Gestern wurden die Beschlüsse des 71. DJT in Essen gefasst und veröffentlicht.

In der öffentlich-rechtlichen Abteilung waren Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verwaltungsrechtsschutz sogar Generalthema. Hier ist vor allem die Zurückhaltung bei der Übertragung von Kollektivinteressen auf private Kläger bemerkenswert (etwa Beschluss Nr. 3 und 4).

Auch wenn das Verfahrensrecht in den anderen Abteilungen in diesem Jahr kein Generalthema war, wurden auch hier einige Beschlüsse mit bedeutsamen Auswirkungen für die gerichtliche Rechtsdurchsetzung getroffen.

So fordern die Mitglieder, die für das Zivilrecht abgestimmt haben, für Software-Verträge eine Sonderregel zur [ Weiterlesen … ]

15. Sep 2016

DJT fordert rechtsstaatliche Verfahren in der Türkei

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Der 71. Deutsche Juristentag in Essen (12.-16 September 2016) fordert die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahren, die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz und der Menschenrechte in der Türkei. Die Resolution der ständigen Deputation ist hier abrufbar

 

 

10. Sep 2016

Erlass der Ausbildungsverordnung für Zertifizierte Mediatoren (ZMediatAusbV)

I. Erlass der ZMediatAusbV

Seit dem Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes im April 2016 können sich Stellen, die alternative Streitbeilegung betreiben, als Verbraucherschlichtungsstellen anerkennen lassen, wenn sie die Anerkennungsvoraussetzungen der §§ 24 ff. VSBG in Verbindung mit §§ 3 ff. und 11 ff. VSBG erfüllen. Als erst in letzter Minute nach starker Kritik in das Gesetz aufgenommene Voraussetzung schreibt § 6 Abs. 1 S. 2 VSBG Anforderungen vor, die an die Qualifikation des Streitmittlers zu stellen sind. Danach muss er entweder die Befähigung zum Richteramt besitzen oder zertifizierter Mediator sein. Diese Zertifizierung als Mediator richtet sich nach der gem. § 6 S. 1 Mediationsgesetz (MediationsG) vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zu erlassenden Rechtsverordnung. Bislang existierte diese Rechtsverordnung lediglich als Entwurf, sodass eine Zertifizierung als Mediator nicht möglich war. Daher erfüllten nur Volljuristen die Vorgaben nach § 6 Abs. 1 S. 2 VSBG mit der Konsequenz, dass auch nur sie als Streitmittler in Frage kamen. Nunmehr erließ aber das BMJV die maßgebliche Rechtsverordnung, die am 21. August 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. I 2016, S. 1994).

II. Wesentliche Regelungsinhalte

Die Ausbildungsverordnung regelt dreierlei: Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator, dessen Weiterbildung sowie die Anforderungen an die entsprechenden Ausbildungseinrichtungen (§ 1 ZMediatAusbV).

1. Ausbildung zum zertifizierten Mediator

§ 2 ZMediatAusbV regelt die Ausbildung zum zertifizierten Mediator. Um die Ausbildung abzuschließen, [ Weiterlesen … ]

2. Sep 2016

Brot und Spiele im Gerichtssaal oder Bürgernähe durch erweiterte Medienöffentlichkeit?

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Das Bundeskabinett hat am 31. August 2016 den von Bundesminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung von Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (EMöGG) beschlossen. Der Entwurf ist auf der hompage des BMJV hier abrufbar.

Er enthält Änderungen des GVG, des BVerfGG, des ArbGG sowie weiterer Gesetze.

Die Änderung von § 169 GVG sieht unter anderem vor, dass [ Weiterlesen … ]

11. Jul 2016

Tagungsband zum Symposium „Der Rückgang der Klageeingangszahlen in der Justiz – mögliche Ursachen“ erschienen.

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Prof. Dr. Armin Höland und Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich legen nun den über 150 Seiten langen Tagungsband zum Symposium „Der Rückgang der Klageeingangszahlen in der Justiz – mögliche Ursachen“ vor. Das Symposium fand am 8. Dezember 2015 an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg statt. Praktiker, Wissenschaftler und Vertreter der Justiz aus dem ganzen Bundesgebiet trafen sich, um Erfahrungen austauschten.

Alle Informationen zu dem Forschungsprojekt, in welches das Symposium eingebettet war, finden Sie unter Projekte.

30. Mai 2016

Rücknahme der Revision verhindert Klärung zum Verbraucherwideruf

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Es handelte sich um eine darlehnsfinanzierte Beteiligung an einer Fondsgesellschaft – ein verbundenes Geschäft im Jahre 2004. Die Widerrufsbelehrung war fehlerhaft. Ist ein Widerruf fast zehn Jahre später treuwidrig und/oder verwirkt? Die Besonderheit bestand hier noch darin, dass die Darlehensvaluta schon vollständig zurückgeführt waren und die Parteien sich „nur“ noch um den Nutzungsersatz, ergo den inzwischen entscheidend gesunkenen Zinssatz streiten. Da hätten sich Wissenschaft und Praxis eine höchstrichterliche Klärung gewünscht, und sei es auch über eine Vorlage beim EuGH.

Für den 31. Mai, 9.00 Uhr war der Verhandlungstermin anberaumt (s. Mitteilung Pressestelle BGH v. 12.4.2016 Nr. 072/2016). Die Rücknahme der Revision hat diese Klärung nun ganz knapp verhindert (s. Mitteilung Pressestelle BGH v. 30.5.2016 Nr. 092/2016).

Was lernen wir daraus?

  1. Die Änderung des Revisionsverfahrens zum 1.1.2014 trägt nicht die erwünschten Früchte. Damals wurde dem § 565 ZPO der neue Satz 2 hinzugefügt: „Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden“. Glück hat nun nur derjenige, der sich die Zustimmung zur Revisionsrücknahme herausverhandeln kann. Die gewünschte Breitenwirkung in bank- und versicherungsrechtlichen Angelegenheiten (BT-Drs. 17/13948) wird aber verfehlt.
  2. Wenn eine transparente Klärung von Rechtsstreitigkeiten, die eine Vielzahl von Personen betrifft, mit Breitenwirkung erreicht werden soll, wird dies nur durch ein effektives System kollektiven Rechtsschutzes und nicht durch Eingriffe in die Dispositionsmaxime gelingen.

11. Mai 2016

2. Auflage des Studienbuchs „Zivilprozessrecht“ erschienen

Verfasst von

In zweiter, überarbeiteter Auflage ist nun das von Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich verfasste Studienbuch „Zivilprozessrecht“ in der Studienreihe Rechtswissenschaften des Verlags Kohlhammer erschienen.

„[…]Neben dem gesamten relevanten Prüfungsstoff enthält das Buch zahlreiche Schemata, Definitionen, Fallbeispiele und Übungsaufgaben. Im Zentrum der Darstellung stehen Prozess- und Sachentscheidungsvoraussetzungen, Klage und Streitgegenstand, Beweismittel und -verfahren, Urteil, Rechtsmittel und Rechtskraft, die Prozessbeendigung ohne Urteil und die Prozesskosten. Zivilprozessuale Zusatzfragen im ersten juristischen Examen können damit ebenso wie das Schwerpunktstudium im Zivilprozessrecht erfolgreich bewältigt werden. Für den raschen Zugriff sind typische Probleme und Lösungen optisch hervorgehoben. Hinweise auf ausgewählte Rechtsprechung und Literatur ermöglichen die eigenständige Vertiefung.“
(Verlag Kohlhammer)

8. Apr 2016

Wissenschaftlicher Austausch im Verfahrensrecht mit der Türkei

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Traditionell sind die wissenschaftlichen Verbindungen im Prozessrecht zwischen der Türkei und Deutschland sehr intensiv. Die türkische Zivilprozessordnung von 1927 entstand in einer Periode intensiver Rezeption westlicher Gesetze. Seit dem 1.10.2011 gibt es eine neue türkische Zivilprozessordnung (dazu rechtsvergleichend zuletzt Deren-Yilderim und Yildirim in: Meller-Hannich u.a. (Hrsg.), Festschrift für Eberhard Schilken, München 2015).

An diese Tradition knüpft ein Vortrag von Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich am 13. April 2016 an der Istanbul Universität zum Thema „Die Beweiserhebung und die Kontrolle in Berufung und Revision“ an. Näheres hier

5. Apr 2016

Fischer im TV und emotionale Gesetzgebung

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Die Justizministerkonferenz schlug im Frühjahr 2015 vor § 169 Satz 2 GVG dahingehend zu ändern, dass Urteilsverkündungen der obersten Bundesgerichte – ähnlich wie derzeit schon am Bundesverfassungsgericht praktiziert – der Videoaufzeichnung zugänglich sein sollen. Damit hätten Fernseh- und Rundfunksender auch die Möglichkeit, Urteilsverkündungen live zu übertragen.

Diesem Anliegen treten die 5 Präsidenten der obersten Bundesgerichte in einem Schreiben an Bundesjustizminister Maas nun entgegen, wie LTO berichtet. Die Erwiderung aus den Reihen des Bundesgerichtshofes bleibt natürlich nicht aus (siehe verlinkten Artikel).

& INTERVIEWS AFTER">In der Debatte wird derzeit jedoch ein Aspekt übersehen. Videoaufzeichnungen von Urteilsverkündungen können dazu benutzt werden, die öffentliche Meinung zu lenken.  Dabei sollte man sich weniger vor Satiresendungen fürchten, als vielmehr vor den Reaktionen etwaiger Angeklagter in Strafverfahren. Die „Emotionalisierung“ bestimmter Debatten [ Weiterlesen … ]

23. Mrz 2016

Ghettorente und richterliche Unabhängigkeit light

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Was passiert, wenn ein Richter von seinem Recht aus Art 17 GG Gebrauch macht, kann man gerade in Nordrhein-Westfalen beobachten. Das Bundesland betreibt derzeit ein Verfahren gegen einen seiner eigenen Richter vor dem Richterdienstgericht. Konkret soll Richter am Landessozialgericht Jan-Robert von Renesse 5.000 € Geldbuße wegen „Rufschädigung der Justiz“ zahlen. Wie verschiedene Medien (LTO, Die Welt, Jüdische Allgemeine) berichten, hat er in einer Petition an den Bundestag behauptet, ehemalige Angehörige eines Ghettos unter der Herrschaft des Nationalsozialismus hätten vor den Sozialgerichten kein faires Verfahren bekommen und seien so um ihre Ansprüche auf Rentenzahlung gebracht worden. Im Kern der Verfahren ging es jeweils darum, Arbeitszeiten für Rentenansprüche anzuerkennen, die der Rentenberechtigte in einem Ghetto geleistet hat. Da viele Kläger mittlerweile in Israel leben, wurde der Aussage von Renesse zu Folge häufig nach Aktenlage entschieden. Fast 97 % der Anträge auf Anerkennung dieser Zeiten sollen von der Deutsche Rentenversicherung Rheinland abgelehnt worden sein.

Von Renesse war am Landessozialgericht ebenfalls mit Verfahren zur Anerkennung von sog. „Ghettorenten“ beschäftigt, verließ sich jedoch nicht allein auf Akten. Er reiste in manchen Fällen sogar nach Israel, um die teils hochbetagten Kläger persönlich zu vernehmen.

Aufgrund dieses Verhaltens [ Weiterlesen … ]

25. Feb 2016

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verkündet

In der heutigen Ausgabe des Bundesgesetzblattes (BGBl. I 2016, S. 254 ff.) wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten verkündet, das auch das neu geschaffene Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) beinhaltet (Art. 1 Umsetzungsgesetz).

Das VSBG tritt größtenteils am 1. April 2016 in Kraft. Für die Umsetzung der in den §§ 36 und 37 VSBG geregelten Informationspflichten gewährt der Gesetzgeber den Unternehmern noch Zeit bis zum 1. Februar 2017.

Streitmittler im Sinne des VSBG müssen gem. § 6 Abs. 2 S. 2 VSBG die Befähigung zum Richteramt haben oder nach §§ 5 Abs. 2, 6 MediationsG zertifiziert sein. Die entsprechende Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, die auch das Zertifizierungsverfahren regeln soll (§ 1 Nr. 1 VO-E), steckt allerdings noch im Entwurfsstadium. Bis zu ihrem Erlass dürfen also nur Volljuristen Verbraucherstreitbeilegung nach dem VSBG betreiben. Ob das Inkrafttreten des VSBG im April auch den Erlass der vorbezeichneten Ausbildungsverordnung katalysiert, bleibt allerdings abzusehen, denn der Entwurf steht schon seit dem 31. Januar 2014 unverändert im Raum.

1. Feb 2016

Neues zur Dash-Cam

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Der Arbeitskreis VI des Verkehrsgerichtstages 2016 hat die Einführung gesetzlicher Regeln zum Umgang mit Dash-Cams empfohlen. Diese müssen in Übereinstimmung mit dem europäischen Datenschutzrecht einen Ausgleich zwischen den Beweisinteressen der Betroffenen und den Persönlichkeitsrechten der Aufgezeichneten schaffen. Das zweckwidrige Verwenden der Aufnahmen soll sanktioniert werden.

Hierzu nur eine Anmerkung: Der Ruf nach Sanktionierung meint hoffentlich nicht den Ruf nach dem Strafrecht. Dort ist nicht grundlos mit § 201a StGB nur der höchstpersönliche Lebensbereich geschützt. Die Konsequenzen einer strafrechtlichen Sanktionierung zweckwidrig verwendeter Aufnahmen des sozialen Lebensbereichs einer Person wären in Zeiten von Videoplattformen mit „user-generated content“ unüberschaubar. Die Mittel des Zivilrechts dürften ausreichen, um die ohnehin selten auftretenden Fälle befriedigend zu lösen.

Ferner hat Udo Vetter im Law Blog auf einen umfangreich begründeten Beweisbeschluss des Landgerichts Landshut hingewiesen. Auch dieses Gericht schaut sich Dash-Cam Videos an. Die Begründung ist durchaus lesenswert und hier zu finden.

Ältere Artikel hier im Blog:
AG Nienburg hält Dash-Cams für zulässig
Dash – Cam Aufzeichnungen vor Zivilgerichten unverwertbar?

21. Jan 2016

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz voraussichtlich nicht im Vermittlungsausschuss

In seiner 941. Sitzung am 29. Januar 2016 befasst sich der Bundesrat mit dem vom Deutschen Bundestag am 3. Dezember 2015 beschlossenen Gesetz zur Umsetzung der ADR-Richtlinie (BT-Drs. 18/6904). Aus der Erläuterung zum TOP 4a ergibt sich, dass der Rechtsausschuss des Bundesrates einen Antrag zur Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht empfiehlt.

In der Vergangenheit kritisierte die Länderkammer insbesondere die vom Gesetzentwurf vorgesehene Länderzuständigkeit für die Auffangschlichtung (BR-Drs. 258/15 (Beschluss), S. 1 ff.; S. 26 ff.). Diese Einwände veranlassten den Deutschen Bundestag wohl dazu, den Gesetzentwurf um die bis Ende 2019 befristete Förderung einer Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle auf Bundesebene zu erweitern (BT-Drs. 18/6904, S. 35). Mit ihr soll ein ausreichendes Schlichtungsangebot sichergestellt werden, indem sie für jede Streitigkeit nach § 4 Abs. 2 S. 2 VSGB-E zur Verfügung steht. Dadurch sind die Länder – jedenfalls bis zum Fristablauf – von der Einrichtung der nach § 29 Abs. 1 VSBG-E vorgesehenen Universalschlichtungsstellen entbunden, wie es sich aus § 29 Abs. 2 S. 1 VSBG-E ergibt. Etabliert sich bis zu diesem Zeitpunkt ein ausreichendes Schlichtungsangebot durch private Schlichtungsstellen, dürfen die Länder freilich weiterhin von der Einrichtung von Universallschlichtungsstellen absehen. Offenbar konnte dieses Kompromissangebot die Bedenken des Bundesrates beseitigen.

Entspricht der Bundesrat der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, kommt das Gesetz zustande (Art. 78 Var. 3 GG).

Update 29. Januar 2016: Erwartungsgemäß stellte der Bundesrat nicht den Antrag gem. Art. 77 Abs. 2 GG. Damit kommt das Gesetz zustande.

2. Jan 2016

Sylvesterhase

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23. Dez 2015

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21. Dez 2015

Klagerecht der Verbände auch im Datenschutzrecht – Gesetz beschlossen

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Am 17.12.2015 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Bisher ist nur der Referentenentwurf online einsehbar.

Damit konnten sich die Kritiker des Gesetzentwurfes nicht durchsetzen, die eine nebeneinander bestehende Zuständigkeit der Datenschutzbehörden und der Verbaucherschutzverbände problematisch finden. Zusätzlich führe dies zu unterschiedlichen Rechtswegen, obwohl das selbe materielle Recht zugrunde liegt.

Die Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz finden Sie hier.

Eine Übersicht, über das gesamte Gesetzgebungsverfahren können Sie auf der Seite von Beck-Online abrufen.

Einen früheren Beitrag in diesem Blog finden Sie hier.

14. Dez 2015

Rückgang der Klageeingangszahlen – erste Analysen und neue Forschungsansätze auf einer Konferenz an der Universität Halle

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In allen Gerichtsbarkeiten ist in den letzten ca. zehn Jahren ein deutlicher Rückgang der Klageeingangszahlen feststellbar. Die Rückgänge betragen dabei bis zu 40 %. Eine fundierte Analyse und mögliche Erklärungsansätze bot am 8. Dezember 2015 eine Tagung an der Universität Halle. Wissenschaftler, Rechtsanwälte, Wirtschaftsvertreter, Richter und Schlichter schilderten und diskutierten ihre Erfahrungen und Beobachtungen aus allen Rechtsbereichen und allen Fachgerichtsbarkeiten.

 

Neben der – zumindest so wahrgenommenen – Länge, Kompliziertheit und den Kosten eines Prozesses konnten vor allem demographische und konjunkturelle Einflüsse aber auch eine verstärkte Prävention von Konflikten durch professionalisierte Beratung und größere Kundennähe von Unternehmen sowie die Verlagerung von Konflikten in die außergerichtliche Streitbeilegung und die Kundenbetreuung als beteiligte Faktoren herausgearbeitet werden.

 

Die Alternative Streitbeilegung in Form von Schlichtung und Mediation allein umfasst jedenfalls zahlenmäßig nicht genügend Fälle, um den Rückgang zu erklären. Einen monokausalen und für alle Rechtsbereiche einheitlichen Erklärungsansatz konnten die Experten ohnehin nicht festmachen. So wirken konjunkturelle Einflüsse in der Arbeitsgerichtsbarkeit anders als in der Zivilgerichtsbarkeit. Es fehlt zudem an empirischer Forschung etwa zu den konkreten Streitgegenständen, bei denen ein Rückgang zu vermerken ist. Hier ist die Rechtstatsachenforschung, insbesondere eine gezielte Aktenanalyse, gefordert. Ein Tagungsband erscheint im Frühjahr 2016.

Symposium 08.12.2015 (Einladung, Programm)

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4. Dez 2015

Deutscher Bundestag verabschiedet Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

In seiner 143. Sitzung am 3. Dezember 2015 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (BT-Drs. 18/5089). Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD und bei Enthaltung der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke nahmen die Abgeordneten die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drs. 18/6904) an, die noch einige Änderungen an der ursprünglichen Entwurfsfassung vornimmt.

Wohl als Reaktion auf die von zahlreichen Stellen geäußerte Kritik an den niedrigen bzw. unbestimmten Anforderungen an die Qualifikation des Streitmittlers, setzt die Beschlussfassung nun voraus, dass der Streitmittler die Befähigung zum Richteramt besitzt oder zertifizierter Mediator ist. Zudem soll das Gesetz bis Ende 2020 umfassend wissenschaftlich evaluiert werden. Bedenken des Bundesrates hinsichtlich der Länderzuständigkeit für die Auffangschlichtung begegnet das Gesetz mit der bis Ende 2019 befristeten Förderung einer bundesweit tätigen Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle durch das BMJV.

Die Beschlussfassung sieht zudem die Ergänzung des § 309 BGB um eine Nr. 14 (Klageverzicht) vor, die dilatorische Klageverzichtsvereinbarungen in AGB für unwirksam erklärt.

Videoausschnitt der 143. Sitzung des Deutschen Bundestages

30. Nov 2015

Kreuzzug der Reichsbürger – Das maltesische Manöver

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Die Reichsbürger haben nach Informationen der Mitteldeutschen Zeitung derzeit wohl eine beunruhigende Lücke im europäischen Zwangsvollstreckungsrecht gefunden, mit der sie vermeintliche Zahlungsansprüche gegen Justizbedienstete der Länder geltend machen.

Das Ganze soll über den Umweg des UCC-Register – eine Art Handelsregister – der Vereinigten Staaten funktionieren. Die Registrierung erfolgt online, wobei lediglich eine automatisierte Plausibilitätsprüfung stattfindet. Nach der Registrierung werden Forderungen im UCC-Register eingetragen und dann an maltesische Inkassofirmen abgetreten. Diese erwirken dann vor maltesischen Gerichten vollstreckbare Urteile. Um das zu vermeiden, müssen Betroffene innerhalb sehr kurzer Zeit vor Gericht auftreten, und zwar persönlich. Andernfalls sind die erwirkten Urteile anschließend in Deutschland vollstreckbar, Artikel 36 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel1a), § 1112 ZPO.

Ob jedoch irgendjemand dem maltesischen Manöver zum Opfer fallen wird, bleibt fraglich. Bisherige Vollstreckungsversuche scheiterten aus formalen Gründen. Das UCC-Register hat erklärt, Einträge von Reichsbürgern auf Antrag unbürokratisch zu löschen. Auch die maltesischen Gerichte sind bereits informiert. Eine maltesische Rechtsanwältin soll außerdem schon die Übernahme solcher Fälle zugesagt haben.

28. Nov 2015

Der Autokäufer darf auch bei der Vertragsrückabwicklung „zuhause“ klagen – aber nur, wenn er einen Zug-um-Zug-Antrag stellt

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Das OLG Hamm hatte kürzlich über die Frage zu entscheiden, ob ein Käufer, der vom Kaufvertrag über ein ihm bereits überlassenes Fahrzeug zurücktritt, die Vertragsrückabwicklung bei dem Gericht am Wohn- oder Geschäftssitz des beklagten Verkäufers einklagen muss (Urteil v. 27.10.2015, Az.: 28 U 91/15).

Der klagende Käufer aus Löhne in Nordrhein-Westfalen erwarb beim beklagten Verkäufer aus Potsdam ein Gebrauchtfahrzeug. Zuhause in Nordrhein-Westfalen kam dem Käufer der Verdacht, dass der im Kaufvertrag angegebene Kilometerstand unzutreffend sei und das Fahrzeug tatsächlich eine erheblich höhere Laufleistung aufweise. Noch bevor er das Fahrzeug auf seinen Namen zuließ, erklärte er gegenüber dem Verkäufer den Vertragsrücktritt und machte die Rückabwicklung des Kaufvertrages klageweise geltend. Die vom Kläger vor dem Landgericht Bielefeld erhobene Klage wurde als unzulässig abgewiesen, weil das Landgericht einen Gerichtsstand in Bielefeld nicht als gegeben ansah. Gegen diese Entscheidung wendete der Kläger sich mit seiner Berufung zum OLG.

Das OLG Hamm hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und verpflichtete das Landgericht, den Rechtsstreit zu verhandeln und zu entscheiden. Der Käufer dürfe den Prozess über die Rückabwicklung an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht einklagen, da dort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben sei.

Dank § 29 ZPO darf man also auch bei der Rückabwicklung am Erfüllungsort klagen. Die Entscheidung des OLG entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die bei der Rückabwicklung eines Autokaufs den Gerichtsstand des Erfüllungsortes dort annimmt, wo sich das gekaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet – nämlich regelmäßig am Wohnsitz des Käufers. So hatte zuletzt auch das OLG München entschieden und ausgeführt, dass im Falle der Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache „Erfüllungsort und damit besonderer Gerichtsstand im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO der Ort [ist], an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet, da dort die Kaufsache zurück zu gewähren ist. Dies ist bei einer Kaufsache, die zur Fortbewegung bestimmt ist, regelmäßig der Ort an dem sie nach dem Vertrag überwiegend genutzt oder gewöhnlich abgestellt wird, schon in der Regel also der Wohn- oder Betriebssitz des Käufers“ (OLG München, Urteil v. 13.01.2014, Az.: 19 U 3721/13).

Wie kam es also zu der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts Bielefeld? Der Kläger hatte erstinstanzlich keinen Zug-um-Zug-Antrag auf Rückgabe und Rückübereignung der Kaufsache gestellt, sondern nur Kaufpreisrückzahlung begehrt. Auch das Landgericht hat den gemäß § 139 Abs.1 S. 2 ZPO gebotenen richterlichen Hinweis auf Klageumstellung unterlassen. Erst in der Berufungsbegründung korrigierte und ergänzte der Kläger seinen Antrag und schuf damit erstmals die Voraussetzung, auf den Ort der Rückgewähr der Kaufsache als Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO abzustellen.

Es bleibt festzuhalten: Die vollständige Antragsstellung in den Fällen einer klageweisen Vertragsrückabwicklung empfiehlt sich nicht nur, um eine teilweise Klageabweisung mit nachteiliger Kostenfolge zu vermeiden, sondern kann bereits originärer Bestandteil der Zuständigkeitsbegründung des angerufenen Gerichts sein.

 

Von Doktorand Philipp Hardung

17. Nov 2015

Klagen vor den Zivilgerichten gehen zurück – warum?

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Seit einigen Jahren gehen die Eingangszahlen in der Zivilgerichtsbarkeit in ganz Deutschland zurück. Woran das liegt, ist nicht klar. Ist die Konkurrenz der alternativen Streitbeilegung zu groß? Arbeitet die deutsche Justiz nicht effizient genug? Werden Probleme inzwischen bei  Kundenbeschwerdestellen erledigt? Wird die Qualität von Leistungen nicht länger durch rechtliche Kategorien evaluiert, sondern durch Punktesysteme und Bewertungen, eine digitale Form sozialer Kontrolle? Eine Tagung an der Universität Halle am 8. Dezember 2015 diskutiert diese Fragen aus juristischer, wirtschaftlicher und soziologischer Perspektive.

Symposium 08.12.2015 (Einladung, Programm)

Pressemitteilung_181115 (mit Programm)

14. Nov 2015

Erfahrungsbericht und Fotos zur Soldan Moot Teilnahme 2015 online

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Für alle, die sich für die studentische Perspektive derTeilnahme am Soldan Moot 2015 interessieren, empfehle ich den nachfolgenden Erfahrungsbericht von Claudia Schultz, angetreten für das diesjährige Team Halle I beim 3. Soldan Moot Court. Sie können den Erfahrungsbericht auch hier abrufen. Fotos der diesjährigen Teilnahme finden Sie hier.

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