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10. Sep 2016

Erlass der Ausbildungsverordnung für Zertifizierte Mediatoren (ZMediatAusbV)

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I. Erlass der ZMediatAusbV

Seit dem Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes im April 2016 können sich Stellen, die alternative Streitbeilegung betreiben, als Verbraucherschlichtungsstellen anerkennen lassen, wenn sie die Anerkennungsvoraussetzungen der §§ 24 ff. VSBG in Verbindung mit §§ 3 ff. und 11 ff. VSBG erfüllen. Als erst in letzter Minute nach starker Kritik in das Gesetz aufgenommene Voraussetzung schreibt § 6 Abs. 1 S. 2 VSBG Anforderungen vor, die an die Qualifikation des Streitmittlers zu stellen sind. Danach muss er entweder die Befähigung zum Richteramt besitzen oder zertifizierter Mediator sein. Diese Zertifizierung als Mediator richtet sich nach der gem. § 6 S. 1 Mediationsgesetz (MediationsG) vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zu erlassenden Rechtsverordnung. Bislang existierte diese Rechtsverordnung lediglich als Entwurf, sodass eine Zertifizierung als Mediator nicht möglich war. Daher erfüllten nur Volljuristen die Vorgaben nach § 6 Abs. 1 S. 2 VSBG mit der Konsequenz, dass auch nur sie als Streitmittler in Frage kamen. Nunmehr erließ aber das BMJV die maßgebliche Rechtsverordnung, die am 21. August 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. I 2016, S. 1994).

II. Wesentliche Regelungsinhalte

Die Ausbildungsverordnung regelt dreierlei: Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator, dessen Weiterbildung sowie die Anforderungen an die entsprechenden Ausbildungseinrichtungen (§ 1 ZMediatAusbV).

1. Ausbildung zum zertifizierten Mediator

§ 2 ZMediatAusbV regelt die Ausbildung zum zertifizierten Mediator. Um die Ausbildung abzuschließen, muss der Aspirant die Teilnahme an einem 120-stündigen Präsenzlehrgang nachweisen, der die in der Anlage enthaltenen Inhalte vermittelt sowie praktische Übungen und Rollenspiele umfasst. Darüber hinaus muss er spätestens ein Jahr nach Abschluss des Lehrganges an einer sich an eine zumindest als Co-Mediator durchgeführte Mediation anschließende Supervision teilnehmen. Schwerpunktmäßig umfasst die theoretische Ausbildung die Vermittlung von Gesprächs-, Verhandlungs- und Konfliktkompetenzen (42 Stunden) sowie Wissen über Grundlagen und Ablaufbedingungen der Mediation (48 Stunden). Rechtskenntnisse vermittelt die Ausbildung nur insoweit sie die Mediation selbst betreffen (18 Stunden).

Dass der Erwerb allgemeiner Rechtskenntnisse nicht zum Bestandteil der Ausbildung erhoben wird, verwundert zunächst nicht, handelt es sich bei der Mediation doch um ein Verfahren, das gerade nicht die Anwendung des Rechts in den Blick nimmt, sondern vielmehr die Parteien zu einer selbstbestimmten Lösung ihrer Streitigkeit veranlassen will. Allerdings können nach § 6 Abs. 1 S. 2 VSBG zertifizierte Mediatoren – wie gezeigt – auch als Streitmittler einer Verbraucherschlichtungsstelle agieren. In dieser Eigenschaft führen Sie auch Verfahren durch, die mit einem unverbindlichen Lösungsvorschlag enden (Vorschlagsverfahren). Für diese Verfahren schreibt § 19 Abs. 1 S. 2 VSBG vor, dass der Lösungsvorschlag am geltenden Recht ausgerichtet sein soll und dabei insbesondere das zwingende Verbraucherschutzrecht beachtet. Wie die Begriffe „ausrichten“ und „beachten“ zu bestimmen sind, muss an dieser Stelle nicht geklärt werden. Entscheidend ist, dass das Recht zumindest gekannt werden muss, um einen Lösungsvorschlag an ihm zu orientieren. Dies deckt die Ausbildung zum zertifizierten Mediator indes nicht ab.

2. Fortbildungspflicht

Zertifizierte Mediatoren müssen gem. § 3 ZMediatAusV in einem Turnus von vier Jahren den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen in einem Umfang von 40 Stunden nachweisen. Zudem muss er innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss an weiteren vier Einzelsupervisionen teilnehmen (§ 4 ZMediatAusbV). Zum Ziel der Fortbildungen erklärt die ZMediatAusbV in ihrem § 3 Abs. 2 die Vertiefung und Erneuerung der erworbenen Kenntnisse sowie die Möglichkeit der Spezialisierung in bestimmten Mediationsgebieten.

3. Anforderungen an die Ausbildungseinrichtungen

Nach § 5 ZMediatAusbV müssen die mit der Ausbildung betrauten Lehrkräfte über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufs- oder Hochschule sowie die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Zertifizierte Mediatoren müssen sie selbst also nicht sein; die Verordnung wäre anderenfalls auch zirkelschlüssig.

4. Ausländische Abschlüsse, Übergangsregelungen und Inkrafttreten

Gleichwertige ausländische Abschlüsse werden nach § 6 ZMediatAusbVO unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt, wobei ein Anerkennungsakt ähnlich demjenigen nach § 2 Abs. 6 ZMediatAusbV wohl nicht vorgesehen ist.

Die Verordnung enthält in § 7 ZMediatAusbV Übergangsregelungen, wonach die Ausbildung zum Mediator unter den gleichen Voraussetzungen wie eine ausländische Qualifikation anerkannt wird. Außerdem wird danach eine den Anforderungen dieser Rechtsverordnung entsprechende, aber vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Ausbildung anerkannt.

Erst am 1. September 2017 tritt die ZMediatAusbV in Kraft.

III. Zusammenfassung

Obwohl die hier maßgebliche Verordnungsermächtigung schon seit 2012 existiert, entwarf das BMJV erst im Januar 2014 die ZMediatAusbV, die nun, fast ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des VSBG erlassen wurde. Da sie auf die Ausbildung zertifizierter Mediatoren gerichtet ist, ist fraglich, ob sie den Anforderungen an die im VSBG vorgesehenen Vorschlagsverfahren durch Qualifikation von Streitmittlern gerecht werden kann. Bis zu ihrem Inkrafttreten am 1. September 2017 bleibt es aber in Ermangelung vorgreiflicher Übergangsregelungen dabei, dass nur Volljuristen als Streitmittler nach dem VSBG arbeiten dürfen.

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