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30. Mai 2016

Rücknahme der Revision verhindert Klärung zum Verbraucherwideruf

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Es handelte sich um eine darlehnsfinanzierte Beteiligung an einer Fondsgesellschaft – ein verbundenes Geschäft im Jahre 2004. Die Widerrufsbelehrung war fehlerhaft. Ist ein Widerruf fast zehn Jahre später treuwidrig und/oder verwirkt? Die Besonderheit bestand hier noch darin, dass die Darlehensvaluta schon vollständig zurückgeführt waren und die Parteien sich „nur“ noch um den Nutzungsersatz, ergo den inzwischen entscheidend gesunkenen Zinssatz streiten. Da hätten sich Wissenschaft und Praxis eine höchstrichterliche Klärung gewünscht, und sei es auch über eine Vorlage beim EuGH.

Für den 31. Mai, 9.00 Uhr war der Verhandlungstermin anberaumt (s. Mitteilung Pressestelle BGH v. 12.4.2016 Nr. 072/2016). Die Rücknahme der Revision hat diese Klärung nun ganz knapp verhindert (s. Mitteilung Pressestelle BGH v. 30.5.2016 Nr. 092/2016).

Was lernen wir daraus?

  1. Die Änderung des Revisionsverfahrens zum 1.1.2014 trägt nicht die erwünschten Früchte. Damals wurde dem § 565 ZPO der neue Satz 2 hinzugefügt: „Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden“. Glück hat nun nur derjenige, der sich die Zustimmung zur Revisionsrücknahme herausverhandeln kann. Die gewünschte Breitenwirkung in bank- und versicherungsrechtlichen Angelegenheiten (BT-Drs. 17/13948) wird aber verfehlt.
  2. Wenn eine transparente Klärung von Rechtsstreitigkeiten, die eine Vielzahl von Personen betrifft, mit Breitenwirkung erreicht werden soll, wird dies nur durch ein effektives System kollektiven Rechtsschutzes und nicht durch Eingriffe in die Dispositionsmaxime gelingen.

Über Caroline Meller-Hannich

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