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14. Nov 2015

Tagung „Europäische Mindeststandards für Spruchkörper“ in Regensburg

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Vom 12.11. – 13.11. fand in Regensburg die Tagung „Europäische Mindeststandards für Spruchkörper“ statt. Über 50 Teilnehmer folgten unter anderem Vorträgen und Diskussionen zu Fragen um die richterliche Unabhängigkeit, der Effizienz der Justiz und  der alternativen Streitbeilegung. Die Veranstalter – Prof. Dr. Althammer, Universität Regensburg und Prof. Dr. Matthias Weller, EBS Law School – konnten auch internationale Teilnehmer und Redner gewinnen, die die Diskussion mit rechtsvergleichenden Beiträgen  zu Spruchkörpern in Italien, Griechenland und Frankreich bereicherten.

Gerade der Vortrag von Prof. Dr. Althammer zur alternativen Streitbeilegung regte viele Teilnehmer am Freitagmorgen zu einer kontroversen Debatte an. Während einige darin ein formloses, schnelles Verfahren zur Erledigung kleinerer und kleinster Verbraucherstreitigkeiten erblickten, vertraten andere den Standpunkt, ohne die Gewährleistung eines Mindestmaßes an Verfahrensgrundrechten werde der Willkür Tür und Tor geöffnet und eine Paralleljustiz installiert.

Am Ende wurde deutlich, dass Mindeststandards für Spruchkörper sich mit Blick auf die verschiedenen Rechtssysteme in Europa nicht ohne Weiteres formulieren lassen und weiterer wissenschaftlicher Forschung bedürfen. Die Tagung leistete hierzu jedenfalls einen wichtigen Beitrag.

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9. Nov 2015

Spannende Einblicke in die Welt der Restrukturierungsberatung

Am 23. und 24. Oktober fand in München der 1. Restructuring Workshop der auf diesem Bereich international tätigen Kanzlei Kirkland & Ellis International LLP statt.

Bereits 1909 in Chicago gegründet, beschäftigt Kirkland & Ellis derzeit rund 1.600 Rechtsanwälte weltweit und gehört nicht nur in den USA zu den führenden Wirtschaftskanzleien auf dem Gebiet der Restrukturierung.

Der vornehmlich an Doktoranden, Referendare und junge Berufseinsteiger gerichtete Workshop vermittelte am Beispiel einer großen Restrukturierung sowohl durch einführende Vorträge als auch durch spezifische Gruppenarbeit einen Überblick über die Tätigkeit von Wirtschaftsanwälten auf diesem vielfältigen und spannenden Gebiet.

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29. Okt 2015

Ein Urteil an einem Tag

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LTO berichtet über das wohl schnellste Strafverfahren der Nachkriegsgeschichte.

Das Verfahren hat keine 24 Stunden gedauert, gerechnet ab Tatbegehung(!). Ein 60 Jähriger soll mit einem Laserpointer (gibt es dafür eigentlich eine juristische Bezeichnung? Die Ampel trägt ja oft den schönen Namen „Lichtsignalanlage“. Wikipedia nennt den Laserpointer „Lichtzeiger“) die Besatzung einer Fähre für ungefähr 2 Minuten von seinem Hotelzimmer aus am Mittwochmorgen geblendet haben. Er wurde dafür schon am Mittwochabend vom Amtsgericht Rostock wegen gefährlichen Eingriffs in den Schiffsverkehr zu 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die StPO gibt ein solches beschleunigtes Verfahren her. Es ist in den §§ 417 – 421 StPO geregelt.

Wäre das auch im Zivilverfahren möglich?

In einem normalen zivilprozessualen Verfahren, in dem früher erster Termin bestimmt wurde, kann sowohl die zweiwöchige Einlassungsfrist nach § 274 Abs. 3 ZPO als auch die einwöchige Ladungsfrist nach § 217 ZPO gem. §§ 224, 226 ZPO verkürzt werden. Theoretisch denkbar ist die Verkürzung auf 8 Stunden (um die Parallelität zum oben genannten Strafverfahren zu wahren). Reicht der Kläger also früh um 7 Uhr beim Landgericht Klage (verbunden mit dem Antrag auf Fristverkürzung) ein und wird diese gegen 8 Uhr zugestellt, könnte um 16 Uhr der frühe erste Termin zur mündlichen Verhandlung beginnen. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte mit einem Antrag auf Vertagung zur Vorbereitung seiner Verteidigung so gut wie automatischen Erfolg.

Damit müssen die Zivilrechtler aber noch nicht das Handtuch werfen und ein Klagelied auf die alte schwerfällige ZPO anstimmen oder sich gar dem Spott der „flinken“ Strafrechtler aussetzen. Denn auch das beschleunigte Verfahren nach der StPO kann nur bei Mitwirkung des Beschuldigten in unter 24 Stunden durchgeführt werden, § 418 Abs. 2 StPO.
§ 420 Abs. 3 StPO dürfte demgegenüber nur ein stumpfes Schwert sein, sollte die Polizei gleich alle Zeugen mit zu Gericht bringen.

Kommen wir also zurück zur ZPO. Stimmt der Beklagte – um im Vergleich zu bleiben – der Fristverkürzung zu, steht einem frühen ersten Termin nach 8 Stunden nichts im Wege. Unterstellt die Rechtssache wäre in diesem Termin endentscheidungsreif, stünde auch einem „Stuhlendurteil“ nichts im Wege, § 275 Abs. 2 ZPO.

21. Okt 2015

Europäische Vollstreckung und Marty Mc Fly

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Dass die beiden etwas gemeinsam haben, mag nicht nur auf den ersten Blick verwundern: Es ist der heutige Mittwoch, 21. Oktober 2015.

 

Am 21. Oktober 2015 sind Marty McFly (alias Michael J. Fox) und Doc Brown (alias Christopher Lloyd) im zweiten Teil des Films „Zurück in die Zukunft“ mit ihrer Zeitmaschine in der Zukunft gelandet. Einiges ist heute freilich anders als im Film. So ist der 21. Oktober 2015 tatsächlich ein Mittwoch und nicht – wie im Film – ein Dienstag, und die im Film fliegenden Autos und Skateboards gibt es nach wie vor nicht – obwohl das „Internet der Dinge“ fleißig gedeiht. Dazu zuletzt diese interessante Tagung: 2015-08-28_Workshop_Digital-Revolution_neu

 

Außerdem jährt sich am 21. Oktober 2015 zum zehnten Mal das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO). Die Verordnung erlaubt die unionsweite Vollstreckung von Entscheidungen über unbestrittene Forderungen. Versäumnisurteile, öffentliche Urkunden, Anerkenntnisurteile und Vergleiche aus einem Mitgliedstaat können damit in allen anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden. Notwendig ist dazu die Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel durch das Ursprungsgericht. Eine Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsstaat braucht es nicht. Im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Exequaturs wurde allerdings zuletzt die EuVTVO noch rechts überholt. Seit dem 10. Januar 2015 gilt die VO (EU Nr. 1215/2012) des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO). Damit sind alle Titel aus einem Mitgliedstaat, und nicht nur solche über unbestrittene Forderungen unionsweit vollstreckbar. Wie sieht wohl die Zukunft der EuVTVO aus?

9. Okt 2015

Soldan Moot 2015

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image imageAuch in diesem Jahr findet in Hannover der Soldan Moot mit einem schwierigen Fall zum anwaltlichen Berufsrecht statt. Die studentischen Teams der deutschen Jurafakultäten stellen sich der Herausforderung

30. Sep 2015

Justizministerium kündigt Musterfeststellungsklage an – Gesetzesentwurf für 2016 geplant

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Auf einer Veranstaltung des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Montag (28.9.2015) hat Staatssekretär am Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) Gerd Billen die Vorlage eines Gesetzesentwurfs für eine opt-in Musterfeststellungsklage nach dem Vorbild des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes (KapMuG), aber mit sachlich unbeschränktem Anwendungsbereich, angekündigt.

Vor diesem Hintergrund sehen wir das Konzept der „Musterfeststellungsklage“ mit besonderem Interesse. […] Sowohl den Gerichten als auch den Parteien wird es auf diesem Weg ermöglicht, sich auf die Klärung immer wiederkehrenden Kernfragen zu konzentrieren, was der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient und auch die Ressourcen der Justiz schont. Parallel sollte ein Klageregister geschaffen werden, zu dem Verbraucherinnen und Verbraucher nach Bekanntmachung der Klage ihre Ansprüche niedrigschwellig, kostenfrei und mit verjährungshemmender Wirkung anmelden können. Das Musterfeststellungsurteil sollte für diese Ansprüche auch Bindungswirkung entfalten, so dass eine außergerichtliche Abwicklung der einzelnen Ansprüche – einvernehmlich oder im Rahmen der kostenfreien Streitschlichtung – wahrscheinlich wird.

Außerdem sollen Reformen im Bereich der Gewinnabschöpfungsansprüche wegen Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht und das Kartellrecht geplant sein.

Auch wollen wir prüfen, ob der Gewinnabschöpfungsanspruch im Bereich des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb verändert ausgestaltet werden soll. […] Nach […] § 10 UWG können die durch vorsätzlich unlauteres Handeln erzielten Gewinne durch verschiedenen klageberechtigte Verbände (etwa die Verbraucherzentralen oder die Wettbewerbszentrale) abgeschöpft werden. Diese abgeschöpften Gewinne fließen dann an die Staatskasse. Allerdings wird von diesem Gewinnabschöpfungsanspruch bislang nur selten Gebrauch gemacht. Wir wollen daher prüfen, welche Veränderungen hier nötig sind, um den Anspruch handhabbarer zu machen.

Die Koinzidenz mit dem „VW-Skandal“ ist zwar zufällig, aber bezeichnend. Der Text der Rede ist hier zu finden – es gilt das gesprochene Wort.

 

 

8. Sep 2015

Informationen zur Verbraucherstreitbeilegung jetzt gebündelt

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Unter Projekte können Sie zukünftig alle Informationen zum aktuellen Gesetzgebungsstand zur Umsetzung der ADR Richtlinie und der ODR Verordnung sowie die gesammelten Beiträge, welche hier im Blog erschienen sind, übersichtlich abrufen.

31. Aug 2015

Anhörung im Rechtsausschuss zur Verbraucherstreitbeilegung

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Mit einem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten“ sollen die Möglichkeiten des Zugangs der Verbraucher zum Recht verbessert und die Binnenmarktaktivtäten der europäischen Verbraucher gefördert werden. Zum Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen vom 9.6.2015 findet am 30.9.2015 eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss statt. Bislang hieß Zugang zum Recht vor allem gerichtlicher Rechtsschutz; nunmehr wird es ein flächendeckendes Netz außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen geben. Dazu empfehlenswert Deutlmoser/Engel MMR 2012, 433; Eidenmüller/Engel, ZIP 2013, 1704; Gascon Inchausti, GPR 2014, 197; Roth JZ 2013, 637 Meller-Hannich/Höland/Krausbeck, ZEuP 2014, 8; Rühl, ZZP 2014, 61;   Wagner, CMLRev 2014, 165;

21. Aug 2015

Anwaltskonferenz 2015

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Anlässlich des Soldan Moot findet am 8. Oktober an der Universität Hannover die 3.Hannoversche Anwaltskonferenz zu Fragen des anwaltlichen Berufsrechts statt.csm_Plakat_08._Oktober_2015_31eab8a719

20. Aug 2015

Neue Bücher und Fortbildung zur Verbraucherstreitbeilegung

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Zur Umsetzung der Richtlinie über Alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie) gibt es zwei neue Sammelbände mit Beiträgen aus Wissenschaft und Praxis.

Martin Schmidt-Kessel (Hrsg.), Alternative Streitschlichtung, Jenaer Wissenschaftliche Verlagsanstalt, Jena 2015

Christoph Althammer (Hrsg.),  Aktuelle Perspektiven für die Umsetzung der ADR-Richtlinie, Metzger Verlag, Frankfurt 2015

Ein Seminar zum Überblick und zur Praxis der Streitschlichtung bietet die Europa-Universität Viadrina für Dezember 2015 hier an.

 

 

17. Aug 2015

Wer und was ist Presse und wird von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt?

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Aus gegebenem Anlass einige aus blogger-Sicht interessante Zitate zur Presse- und Medienfreiheit:

 

Die gesellschaftliche Relevanz:

„Nur die Tätigkeiten, die der Erfüllung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse … dienen, werden vom Medienprivileg erfasst. Davon ausgehend wird u.a. kommerzielle Kommunikation grundsätzlich nicht als journalistisch redaktionell gestaltetes Angebot angesehen, da sie nicht an Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet ist, sondern an den verfolgten wirtschaftlichen Interessen….“ (VG Potsdam Beschluss v. 15. Juli 2015 – VG 9 L 40/15 nv).

 

 

Okay, Werbung ist nicht Presse. Aber wie grenzt man ab?:

Soweit die Angebote aus gesellschaftsrelevanter Sicht wertende und nicht nur der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen dienende Aussagen enthalten, erscheinen diese jedenfalls nicht in solcher Weise … prägend, dass hieraus … auf einen publizistischen Charakter geschlossen werden kann“. (VG Potsdam aaO)

 

Aber:

„Die Presse muss nach publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht.“ (BVerfG Urt. v. 15.12.1999 – 1 BvR 653/96)

 

Und:

“Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht.“ (EGMR NJW 2000, 1015)

 

Schließlich:

„Auf den Inhalt eines Erzeugnisses kommt es nicht an: Auch reine Anzeigenblätter, Trash-Zeitungen …, sind … vom Schutzbereich der Medienfreiheit umfasst.“ (Reinhard Müller, FAZ v. 8.8.2015 „Inland“)

3. Jun 2015

Kritik an mangelhaften Gutachten in familiengerichtlichen Verfahren – Reaktion durch Änderung des Sachverständigenrechts

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In Zukunft sollen die Beteiligungsrechte der Parteien bei der Auswahl eines gerichtlichen Sachverständigen gestärkt und dessen Neutralität sowie die Qualität der Gutachten besser gesichert werden. Das ist Ziel eines Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 1.6.2015 (RefE_Sachverstaendigenrat, abrufbar auch unter http://www.bmjv.de/DE/Ministerium/Gesetzarchiv/_node.html ). Hintergrund ist die zunehmende Kritik in der öffentlichen Berichterstattung an der Unabhängigkeit und Neutralität gerichtlich bestellter Sachverständiger vor allem in familiengerichtlichen Verfahren. Abhilfe will der Entwurf durch eine obligatorische Anhörung der Parteien bzw. Beteiligten vor der Ernennung eines Sachverständigen und durch eine obligatorische Belastungsanzeige und Mitteilung von Befangenheitsgründen seitens des Sachverständigen schaffen. Geändert werden sollen eine Reihe von Vorschriften zum Sachverständigenbeweis in der ZPO und im FamFG.

2. Jun 2015

Regierungsentwurf: Außergerichtliche Streitbeilegung für alle Verbraucherangelegenheiten

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Am 27. Mai 2015 hat die die Bundesregierung einen Regierungsentwurf zu einem  Verbraucherstreitbeilegungsgesetz veröffentlicht (RegE_ADR-Richtlinie). Es soll der Umsetzung der europäischen ADR-Richtlinie dienen. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, für alle (nationalen und internationalen) Verbraucherstreitigkeiten eine außergerichtliche Beilegungsmöglichkeit anzubieten. Sie gibt außerdem Mindeststandards für das Verfahren und für die beteiligten Streitmittler vor. Das deutsche Gesetz will dafür die schon vorhandenen Schlichter und Mediatoren mobilisieren und installiert – wenn niemand zuständig ist –  eine Universalschlichtungsstelle auf Länderebene. Den privaten Einrichtungen bietet das Gesetz die Möglichkeit der Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle, was in Zukunft eine geschützte Bezeichnung sein soll. Die Unternehmen müssen die Information über die für sie zuständige Streitbeilegungsstelle zur Verfügung stellen.

Näheres zur ADR-Richtlinie und zu ihrer Umsetzung bietet der kürzlich erschienene von Christoph Althammer im Wolfgang Metzner Verlag herausgegebene Tagungsband „Verbraucherstreitbeilegung: Aktuelle Perspektiven für die Umsetzung der ADR-Richtlinie“

 

 

19. Mai 2015

Lecture on the development of modern civil procedure law in the European Union

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Prof. Dr. Jasnica Garašić from Zagreb University hold a lecture at Martin Luther University of Halle on topics of Civil Procedure Law, Mediation and Arbitration in the European Union. The lecture startet with the fundamental principles in Art. 6 EHRC, showed the harmonization and transformation processes by European Regulations and discussed the differences between litigation, arbitration and mediation.

More information about Prof. Dr. Jasnica Garašić you may find here

 

 

5. Mai 2015

Besoldung der Richter und Staatsanwälte verfassungswidrig in Sachsen-Anhalt

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Die Besoldung der Richter und Staatsanwälte in Sachsen-Anhalt zwischen 2008 und 2010 war verfassungswidrig.

Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag, (Az. 2 BvL 17/09 u.a.) die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 – 2010 für verfassungswidrig erklärt. Dabei dürfte das (einstimmige) Urteil weitreichende Bedeutung, auch für andere Beamtengruppen erlangen. In einer Drei-Stufen-Prüfung entwickelt der Senat auf der ersten Prüfungsstufe 5 Parameter, anhand derer eine Unteralimentation ermittelt werden soll. Eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht, wenn 3 der 5 Parameter erfüllt sind.

Diese 5 Parameter sind:

1. deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst
2. deutliche Abweichung vom Nominallohnindex
3. deutliche Abweichung vom Verbraucherpreisindex
4. systeminterner Besoldungsvergleich
5. Quervergleich der Besoldung des Bundes und anderer Länder

Auf einer zweiten Stufe kann die Vermutung dann in einer Gesamtschau mit weiteren Kriterien erhärtet oder widerlegt werden. Unter weiteren Kriterien versteht der Senat unter anderem das Ansehen des Amtes in der Bevölkerung sowie die geforderte Ausbildung und Beanspruchung.

Besteht auch nach dieser Stufe eine verfassungswidrige Unteralimentation, kann diese ausnahmsweise noch verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden. Dazu bedarf es aber der Kollision mit anderen Verfassungsgütern, wie beispielsweise dem Neuverschuldungsverbot. Die kollidierenden Güter sind dann im Wege der praktischen Konkordanz zu einem schonenden Ausgleich zu bringen.

Anhand dieser Kriterien ergab sich eine Unteralimentation der Richter und Staatsanwälte in Sachsen-Anhalt, wohingegen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz amtsangemessen alimentierten.

Der Landesgesetzgeber Sachsen-Anhalt hat nun bis zum 01.01.2016 verfassungskonforme Regelungen zu erlassen.

4. Mai 2015

Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2015

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Ab 01.07.2015 werden die Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c  ZPO und § 850f  ZPO erhöht. Näheres dazu im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2015 Teil I Nr. 16. S. 618).

30. Apr 2015

AG Nienburg hält Dash-Cams für zulässig

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Das Amtsgericht Nienburg hält die Verwertung von Dash-Cam Aufzeichnungen mit Urteil vom 20.01.2015 (Az.: 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)) in Strafsachen für zulässig. Die Begründung deckt sich teilweise mit der schon hier in diesem Blog vorgetragenen Sichtweise, wonach eine Abwägung der beteiligten Interessen nicht zu dem Ergebnis führen kann, dass Dash-Cam Aufzeichnungen generell unverwertbar seien:

Maßgeblich ist insoweit, dass die kurze, anlassbezogene Aufzeichnung nur die Fahrzeuge, aber nicht die Insassen der Fahrzeuge abbildet und nur Vorgänge erfasst, die sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignen. Der Eingriff in das Recht des Angeklagten ist daher denkbar gering, während das Interesse des Zeugen an einem effektiven Rechtsschutz besonders hoch ist. Denn gerade die gerichtliche Aufklärung von Verkehrsunfallereignissen leidet fast ausnahmslos unter dem Mangel an verlässlichen, objektiven Beweismitteln. Zeugenaussagen sind vielfach ungenau und subjektiv geprägt, Sachverständigengutachten kostspielig und häufig unergiebig. Der anlassbezogene Einsatz der Dashcam ist deshalb in dieser konkreten Fallgestaltung für den vom Zeugen verfolgten Zweck der Beweissicherung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. (Rn. 21)

Einer Auseinandersetzung mit der (polemischen) Argumentation des LG Heilbronn, nach der innerhalb kürzester Zeit jeder mit Kameras ausgestattet durch die Dörfer und Städte der Republik zöge, hätte es eigentlich nicht bedurft, gleichwohl äußert das Amtsgericht dazu:

Die Gefahr des späteren Missbrauchs von ursprünglich zulässig gefertigten Beweismitteln besteht immer. Die dem Einwand zugrundeliegende abstrakte Furcht vor allgegenwärtiger Datenerhebung und dem Übergang zum Orwell‘schen Überwachungsstaat darf nicht dazu führen, dass den Bürgern sachgerechte technische Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung kategorisch vorenthalten werden (ähnlich, aber mit anderer Begründung: Klann in DAR 2014, 451, 456). Die zulässig angefertigte Kameraaufzeichnung darf im Strafverfahren auch verwertet werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Verwertung entgegenstünden. Hierbei kann ohne weiteres auf die allgemeinen Grundsätze zur Verwertbarkeit von Beweismitteln mit Spannungsbezug zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter zurückgegriffen werden … (Rn. 22f)

In der Diskussion wird man das „Überwachungsstaatsargument“ beerdigen dürfen: Einerseits überwacht der Staat nicht, sondern der Bürger. Zweitens bleibt der Aufstand gegen die Überwachung im öffentlichen Raum ohnehin seit Jahrzehnten aus. Die Preisgabe auch persönlicher Informationen über Facebook, Twitter und Co. sogar im privaten Bereich deutet eher darauf hin, dass die Grenze der erträglichen Überwachung noch nicht erreicht ist. Drittens wachsen die Überwachungsmöglichkeiten des Bürgers auch durch die Verbreitung des mobilen Internets stets weiter. Portale wie www.fahrerflucht-zeugen.de  zeigen schließlich, dass das Bedürfnis dafür, Augen und Ohren am Fahrzeug zu haben, groß ist.

Der Gesetzgeber täte gut daran, Dash-Cams zeitnah zu regulieren. Mit den Rechten aller Beteiligter vereinbar dürfte ein System – unabhängig von der derzeitigen technischen Realisierbarkeit – sein, das mit einem Ringspeicher ausgestattet ist, welcher 30 Minuten abdeckt. Damit ist die Zeit überbrückt, die ein durchschnittlicher Arbeitnehmer für seinen Arbeitsweg aufwendet (zwischen 20 und 30 Minuten, Quelle).

Wem 30 Minuten zu lang erscheinen, der kann auch an die (großzügig bemessene) Hilfsfrist von 15 Minuten + 5 Minuten Sicherheitszuschlag anknüpfen. Das ist die Zeit, die Einsatzkräfte im Durchschnitt in den Bundesländern benötigen, um nach einem Notruf am Einsatzort anzukommen. Dabei wird nicht übersehen, dass die Hilfsfrist erst nach einem Unfall (bzw. Eingang des Notrufes) zu laufen beginnt, während die Frage der Aufzeichnungsdauer gerade den Zeitraum davor betrifft. Im schlimmstmöglichen Szenario – der Fahrer verstirbt bei dem Unfall – können die in 15 Minuten eintreffenden Helfer die Aufnahme stoppen und so die letzten 5 Minuten vor dem Unfall sichern.

Hält man auch das nicht für zulässig, sollte das System so versiegelt sein, dass der Fahrer die Aufzeichnung anhalten, jedoch den Speicher nicht ohne Siegelbruch entfernen kann. Bei Siegelbruch würde die Aufnahme unverwertbar.

20. Apr 2015

Richterbund und DJT wollen ab 1 € zum Landgericht

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Der Deutsche Richterbund hat sich in seiner Stellungnahme zu den Vorschlägen der länderoffenen Arbeitsgruppe „Verfahrenserleichterungen im Zivilprozess“ dem Beschluss des DJT Abteilung Prozessrecht Nr. II, 11, b) angeschlossen. Danach soll „der Gesetzgeber […] für Parteien die Option schaffen, als Eingangsinstanz das LG statt des AG und das OLG statt des LG auszuwählen bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Rechtsmittelinstanz (Berufungsinstanz). Dabei ist für diese Fälle sicherzustellen, dass die Kammer bzw. der Senat durch drei Richter entscheidet. Die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren sollen sich nach der höheren Instanz richten.“

Dieser Vorschlag scheint, ungeachtet der sonstigen Probleme, die statistischen Folgen zu übersehen (alle folgenden Daten stammen aus der Fachserie 10 Reihe 2.1 des Statistischen Bundesamtes und können hier abgerufen werden; die statistischen Daten im Überblick: Amtsgericht: 1.093.547 Klageverfahren, 293 941 Streitige Urteile Landgericht: 327.761 Klageverfahren, 55.056 Berufungsverfahren, 89.918 Streitige Urteile, Oberlandesgerichte: 51.055 Berufungsverfahren).

Bei den Amtsgerichten gingen 2013 1.138.419 Verfahren neu ein. Davon wurden 1.093.547 Klageverfahren erledigt. Nimmt man einmal an, dass in 10 % der Fälle, der Kläger (?) von dieser Zuständigkeitsbestimmung Gebrauch macht, bedeutet das, dass die Landgerichte mit ca. 110.000 neuen Klageverfahren belastet würden. Die Einsparung an Berufungsverfahren vor den Landgerichten fällt demgegenüber jedoch nicht ins Gewicht. Bei den Amtsgerichten wurden 2013 293.941 streitige Urteile erlassen wovon wohl bei den Landgerichten 55.056 als Berufung erledigt wurden. Jedes fünfte Urteil wurde also mit der Berufung angegriffen. In Relation zu den 1.093.547 Klageverfahren bedeutet das, dass alle 3,7 Klageverfahren auch mit einem Urteil enden. Unter der Annahme 10 % der Verfahren würden vom Kläger direkt beim Landgericht erhoben, ergeben sich ca. 990.000 Klagen vor dem Amtsgericht und ca. 270.000 Urteile die sich in ca. 53.500 Berufungen niederschlagen.

Das Landgericht bekommt also statistisch 110.000 neue Klageverfahren und spart 1.500 Berufungen ein und soll auch noch in voller Besetzung mit 3 Richtern entscheiden? Leider sind Begründungen zu diesem Beschluss des DJT nicht aufzufinden. In Anbetracht dieser Zahlen (für das OLG ergibt sich Ähnliches) dürfte die Begründung für dieses Vorschlag aber mehr als interessant sein. Übrigens: Die Annahme von 10 % mag aus der Luft gegriffen sein, sie spielt für die Berechnung aber ohnehin keine Rolle.

Rechtlich scheint mir dieser Vorschlag in noch viel geringerem Maße durchdacht zu sein, weil sich schon auf den ersten Blick folgende Probleme stellen:

1. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO – Berufungssumme

Schließt § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die geplante Zuständigkeitsoption aus? Das wird man wohl annehmen müssen, andernfalls könnte der Kläger seine Klage auch in den Fällen beim Landgericht anhängig machen, in denen er sonst nie zum Landgericht gekommen wäre. Er stünde dann mit Streitwerten bis 600 € sogar besser, als mit Streitwerten darüber, da er in einer „echten“ Berufung § 531 ZPO ausgesetzt wäre. Ferner wäre der Beklagte sogar in Bagatellstreitigkeiten gezwungen, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

2. Wahlberechtigung

Wer entscheidet, ob die Streitsache in der höheren Instanz unter Verzicht auf Rechtsmittel anhängig gemacht werden kann? Schon de lege lata können die Parteien übereinstimmend das Landgericht statt des Amtsgerichts als Eingangsinstanz wählen, § 38 ZPO. Der Vorschlag ist also nur bei einer einseitigen Wahlberechtigung, nämlich durch den Kläger, ein Mehr an Befugnissen zur jetzigen Rechtslage. In diesem Fall dürfte aber § 38 ZPO nicht umgangen werden können.

3. Rechtsmittelverzicht

Wenn das Wahlrecht, wovon hier ausgegangen wird (siehe 2.), allein beim Kläger liegt, dürfte interessant sein, wie sich der Vorschlag auf das Rechtsmittelrecht des Beklagten auswirkt. Darf er dann trotzdem Berufung oder (nur) Revision einlegen oder wird ihm (einseitig) vom Kläger ebenfalls der Rechtsmittelverzicht aufgedrängt?

5. Apr 2015

Frohe Ostern

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30. Mrz 2015

Tagungsbericht „Alternative Streitschlichtung: Die Umsetzung der ADR-Richtlinie in Deutschland“

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Prof. Dr. Reinhard Greger hat hier einen Tagungsbericht zur Tagung an der Universität Bayreuth vom 12./13. März 2015 mit dem Thema „Alternative Streitschlichtung: Die Umsetzung der ADR-Richtlinie in Deutschland“ verfasst, auf den ich gerne aufmerksam machen möchte.

28. Mrz 2015

Dialog der Gerichte in Europa

Verfasst von

Mit dem Verhältnis von nationaler Gerichtsbarkeit, europäischem Gerichtshof (EuGH) und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beschäftigte sich die diesjährige Tagung der Wissenschaftlichen Vereinigung für Internationales Verfahrensrecht e.V.

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Dass das gegenseitige Vertrauen und der Dialog der Gerichte nicht nur politisches Programm, sondern auch Grundvoraussetzung für das europäische Mehrebenensystem ist, zeigten die Vorträge und Diskussionen zum europäischen Gerichtsverbund.

An drei Tagungsorten, dem Europäischen Gerichtshof, der Cité Judiciaire und dem Max Planck Institute Luxembourg for International, European and Regulatory Procedural Law trafen sich Prozessrechtslehrer, Rechtsvergleicher, Richter und Vertreter der Politik aus ganz Europa, den USA und Indien. Auch die internationalen Dimensionen des europäischen Zivilprozessrechts und aktuelle Fragen der Schiedsgerichtsbarkeit waren Gegenstand der Arbeitssitzungen.

 

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20. Mrz 2015

Sachverständige im Rechtsausschuss

Verfasst von

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags hat Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich als Sachverständige zur Einführung von Gruppenverfahren angehört. Den Gesetzesentwurf und die Stellungnahmen aller Sachverständigen finden Sie auf der Internetpräsenz des Rechtsausschusses.

Es geht um ein Muster- und Gruppenklageverfahren, das bei Bagatell-, Streu- und Massenschäden den Rechtsschutz  erleichtern und die Rechtsdurchsetzung verbessern soll. Die bisherigen Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes in Deutschland haben sich hier als nicht oder nur wenig effektiv erwiesen, s. Forschungsprojekt „effektiver Rechtsschutz“. In anderen europäischen Staaten ist hingegen der kollektive Rechtsschutz in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt worden. Zudem gibt es inzwischen eine Empfehlung der Europäischen Kommission zum kollektiven Rechtsschutz. Ein entsprechendes Gesetz könnte in die ZPO eingeführt werden, wo seit der Verlagerung des familiengerichtlichen Verfahrens in das FamFG das sechste Buch frei geworden ist.

24. Feb 2015

Dash – Cam Aufzeichnungen vor Zivilgerichten unverwertbar?

Verfasst von

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn befasst sich im Urteil vom 03.02.2015 (Az.: I 3 S 19/14) mit der Verwertbarkeit sog. Dash-Cam Aufzeichnungen. Dabei handelt es sich um Kamerasysteme im Inneren von Fahrzeugen, die den Fahrverlauf aufzeichnen um bei einem Unfall den Hergang dokumentieren zu können. Die Qualität der vorhandenen Systeme unterscheiden sich dabei teils erheblich. So gibt es Systeme, welche eine Speicherung des kompletten Fahrverlaufs ermöglichen, mit Nachtsicht ausgestattet sind und mittlerweile sogar in einer UltraHD Auflösung aufzeichnen. Ferner ermöglichen viele Systeme eine sog. Ringsicherung. Hier werden die Daten nur über einen gewissen Zeitraum gespeichert und danach mit den neuen Daten überschrieben. So wird ein Unfall nur dann gespeichert, wenn der Fahrer die Aufzeichnung nach dem Unfall anhält und verhindert, dass eine Weiteraufzeichnung die Aufnahme des Unfallhergangs löscht.

Die Kammer hält nun diese Aufzeichnungen, egal welcher Art, für unverwertbar und begründet das sogleich aus der Verfassung heraus. Einfach gesetzliche Erwägungen finden demgegenüber nur noch sehr begrenzt Raum.

Die Begründung der Kammer kann letztlich nicht überzeugen.

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11. Feb 2015

Einführung von Gruppenverfahren

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Am 18. März 2015 wird der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zur Einführung von Gruppenverfahren durchführen. Es geht um einen Gesetzesentwurf u.a. der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom Mai 2014 (dazu hier unser blog-Beitrag)  und um die Umsetzung der Empfehlungen der Europäischen Kommission zum Kollektiven Rechtsschutz (dazu hier unser blog-Beitrag)

Der Gesetzesentwurf ist hier zu finden

24. Jan 2015

Sanierung und Restrukturierung – Die Finanzierung der Betriebsfortführung

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Als Auftaktveranstaltung des Instituts für deutsches und ausländisches Sanierungs- und Restrukturierungsrecht e.V. (IDAS) findet am 29. Januar 2015 (15 bis ca. 18 Uhr) eine Vortragsveranstaltung mit Podiumsdiskussion statt.

Die Referenten Prof. Dr. Heribert Hirte, MdB, VRiBGH a.D. Dr. Hans Gerhard Ganter und Rechtsanwalt Thomas Mulansky, KPMG, werden sich folgendem Thema widmen:

„Die Finanzierung der Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren – Alternativen zur Insolvenzanfechtung und Insolvenzgeldvorfinanzierung?“

29. Januar 2015 um 15 Uhr im Hallischen Saal der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, 1. Etage, Universitätsring 5, 06108 Halle (Saale)image006

Den genauen Ablaufplan finden Sie hier:

21. Jan 2015

BMJV stellt 13 Punkte Katalog zur Reform der Syndikusanwälte vor

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Wer die Diskussionen verfolgte, die die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Urteile v. 03.04.2014, Az. B 5 RE 13/14 R u.a.) zur Rentenversicherungspflicht der Syndikusanwälte auslöste, wird sich über das nun vorgestellte 13 Punkte des Bundesjustizministeriums kaum wundern. Es wurde immer wieder betont, dass die BRAO dem gewandelten Berufsbild der Rechtsanwälte nicht mehr gerecht wird. Das soll nun geändert werden. Während die BRAK noch eine Änderung des SGB VI favorisierte, entscheidet sich das BMJV wohl für ein Sonderzulassungsmodell, nach dem der Syndikus zwar als Syndikus zugelassen wird, aber auch als niedergelassener Rechtsanwalt Mandate übernehmen kann (5. Punkt). Die Doppelberufstheorie des BGH soll aufgegeben werden (3. Punkt).

Das Programm geht in die richtige Richtung. Um nicht noch mehr Chaos in den Rentenbiografien der Syndizi zu verursachen, täte der Gesetzgeber gut daran, das Gesetz rückwirkend zum 03.04.2014 in Kraft treten zu lassen. Bis ein Gesetz in Kraft tritt – und damit dürfte allenfalls in der zweiten Jahreshälfte zu rechnen sein – sollten Ablehnungsbescheide der DRV weiterhin angegriffen werden, um deren Bestandskraft zu verhindern. Ähnlich verhält es sich mit den Beitragsbescheiden der Versorgungswerke, sofern diese – wie in Sachsen – Beiträge auf Einkommen erheben, welches aus der Tätigkeit als Syndikus stammt.

Instruktiv zum weiteren Vorgehen, auch für Arbeitgeber: Rolfs Syndikusanwälte – Bewertung des neuen Rundschreibens und Handlungsempfehlungen NZA 2015, 27

An dieser Stelle sei jedoch ein mahnender Hinweis gestattet:
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22. Dez 2014

Anmerkungen zum Beschluss des 10. Senats des BAG vom 01.10.2014 (Az.: 10 AZB 24/14)

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In seinem Beschluss vom 01.10.2014 befasste sich der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit den Voraussetzungen nach denen ein Ordnungsgeld gem. § 141 Abs. 3 ZPO gegen die nicht erschienene Partei angeordnet werden darf.

Außerdem beschäftige er sich inzident auch mit Fragen der Darlegungs- und Beweislastverteilung im Kündigungsschutzprozess.

Zu Ersterem stellt der 10. Senat zunächst im Leitsatz der Entscheidung fest:
„Die Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 141 Abs. 3 ZPO gegen die im Termin ausgebliebene Partei kommt nicht in Betracht, wenn der Rechtsstreit zu diesem Zeitpunkt entscheidungsreif ist.“

Andere Gründe, wie etwa die Missachtung des Gerichts durch das Nichterscheinen trotz Anordnung zu ahnden oder gar einen Vergleichsabschluss herbeizuführen, kommen nicht in Betracht. Das Ordnungsgeld in § 141 Abs. 3 ZPO ist damit neben §§ 296, 330 ZPO (und im arbeitsgerichtlichen Verfahren § 51 Abs. 2 ArbGG) eine Möglichkeit prozessverzögerndes Verhalten zu sanktionieren. Die Vorinstanz hatte schließlich die Ordnungsgeldandrohung auch damit rechtfertigen wollen, dass der Kläger keinen zu einem Vergleich befugten Prozessbevollmächtigten i.S.d. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO zum Termin schickte. Dieser erklärte lediglich, keinen Vergleich abschließen zu wollen. Das muss aber für § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO ausreichen, da andernfalls  die fehlende Vergleichsbereitschaft über ein Ordnungsgeld sanktionierbar wäre.

Letzteres scheint mir indes nicht zwingend:
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15. Dez 2014

Tagung „Kohärenz im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht der Europäischen Union“ in Freiburg/Br. vom 10. bis 11. Oktober 2014

I. Einleitung

Von ihrer Rechtssetzungskompetenz im Bereich des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts aus Art. 81 AEUV macht die Europäische Union regen Gebrauch sodass der Normadressat auf eine steigende Vielzahl unionseinheitlicher Rechtsakte zugreifen kann. Gleichwohl erschweren Materien, für deren Qualifikation das Europäische Kollisions- und Verfahrensrecht keine einheitliche Regelung bereithält, die Rechtsanwendung; handelt es sich doch bei den einzelnen Rechtsakten oft um juristische „Vereinheitlichungsinseln“ (so Mansel/Thorn/Wagner, IPRax 2013, 1), die untereinander nicht im Zusammenhang stehen. Darüber hinaus ist das Partizipationsinteresse in den Mitgliedstaaten unterschiedlich stark ausgeprägt, wie opt-in- und opt-out-Klauseln aufzeigen.

Profes. Dres. Gisela Rühl und Jan von Hein luden am 10. und 11. Oktober 2014 zur Tagung „Kohärenz im Europäischen Privat- und Verfahrensrecht der Europäischen Union“ nach Freiburg/Br. Im Fokus stand zunächst die Fragestellung, ob und wie eine einheitliche Kodifikation europäischer Rechtssätze zu realisieren ist. Darüber hinaus widmeten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Analyse des status quo unionseinheitlicher Kollisionsrechtskodifikation.

II. Unionseinheitliche Gesamtkodifikation: unde venis, quo vadis?

Prof. Dr. Basedow beleuchtete Herausforderungen und Perspektiven für Kohärenz im EuIPR/EuZPR. Angesichts der Vielzahl von Rechtsakten liege die Abstraktion wiederkehrender Rechtsfiguren in einen Allgemeinen Teil auf der Hand und sei begrüßenswert. Allerdings verhehlte Basedow nicht die politischen Hürden, die eine solche „Rom 0-VO“ zu bewältigen hätte. Vor der Bildung eines Allgemeinen Teils sei zudem zu klären, wie mit Inkohärenzen innerhalb korrespondierender Regelungen umgegangen werde soll, also mit Normen unterschiedlicher Genese, die heterogene Anknüpfungsmomente für identische oder ähnliche Rechtsfragen definieren. Das Instrument der Rechtswahl etwa, das sich wegen seiner weitreichenden Anerkennung „vor die Klammer“ ziehen ließe, weise innerhalb der europäischen Verordnungen Unterschiede auf, insbesondere hinsichtlich Zeit und Form der Rechtswahl, vgl. Artt. 14 Rom II-VO, 3 Abs. 2 Rom I-VO, 5 Abs. 2 Rom III-VO (Zeitpunkt); Artt. 3 Abs. 5 Rom I-VO, 7 Rom III-VO (Form).

Koordinierungsbedarf sieht Basedow auch im Zusammenspiel von EuIPR und EuZPR. So fehle es beispielsweise bei Verkehrsunfällen im Ausland wegen Art. 9 Abs. 1 lit. b) Brüssel I-VO und Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO am Gleichlauf von Forum und anwendbarem Recht wenn der deutsche Unfallbeteiligte gegen einen ausländischen Versicherer im Inland Klage erhebt.

Plänen einer Gesamtkodifikation des EuIPR und EuZPR steht Basedow jedoch skeptisch gegenüber. So haben sich in der Vergangenheit Rechtssetzungsprozesse vor allem aus der Ordnung des Bestehenden heraus entwickelt. Vor einer unionseinheitlichen Kodifikation seien aber unter dieser Prämisse noch zahlreiche Lücken im Regelungskanon zu schließen, beispielsweise im Sachen- und im Güterrecht (vgl. aber KOM(2011) 126 und 127). Schlussendlich sieht Basedow die Verwirklichung der Unionsrechtsvereinheitlichung eher als Ergebnis „wachsender Kodifikation“ an.

In der anschließenden Diskussion befürwortete Prof. Dr. Gruber das Streben nach Gleichlauf von Zuständigkeit und anwendbarem Recht, wohl um die praktischen Probleme bei der Anwendung ausländischer Rechtsnormen auf Ausnahmefälle und parteiautonome Rechtswahl begrenzt zu wissen. Im Hinblick auf die politischen und teilweise auch in der Heterogenität der nationalen Rechtsdogmen begründeten Hindernisse für eine Gesamtkodifikation trat Prof. Dr. Althammer für mehr Druck vom Unionsgesetzgeber auf die Mitgliedstaaten ein. Prof’in. Dr. Lurger befürchtete, der konsequente Gleichlauf von Forum und anwendbarem Recht führe bei konkurrierenden Gerichtsständen zu einem Klägerwahlrecht des anwendbaren Rechts kraft des Verfahrensrechts, nicht des Privatrechts.

Prof. Dr. Dutta griff in seinem Vortrag die bisherige und geplante Praxis im Europäischen Familien- und Erbrecht auf, verfahrens- und kollisionsrechtliche Regelungen gemeinsam zu kodifizieren. Unter der Fragestellung, ob diese Herstellung sektoraler Kohärenz auf andere Rechtsgebiete übertragbar ist, entlarvte er politische Argumente gegen eine gemeinsame Kodifikation als sachfremd. Dem Verhandlungsaufwand stünden der leichtere Zugang zum Recht, die Realisierung zentraler Auslegungskriterien und die Möglichkeit der besonderen Berücksichtigung der Eigenheiten der fraglichen Regelungsmaterie gegenüber.

Für ein europäisches Regelungswerk könnte das schweizerische IPRG Pate stehen, dessen Vorzüge Prof. Dr. Kadner Graziano mit viel Enthusiasmus hervorzuheben wusste. Freilich offenbarte die Diskussion, dass das schweizerische IPRG – anders als jeder EU-Rechtsakt – nur innerstaatlichen Interessen gerecht werden muss und nicht völkerrechtlicher Genese ist.

III. Bestandsaufnahme der Kohärenz im Europäischen Privat- und Verfahrensrecht

Über das Verhältnis zu Drittstaaten sprach Prof’in. Dr. Domej. Die Brüssel Ia-VO halte mit den Artt. 33, 34 Brüssel Ia-VO nun erstmals Regelungen vor, nach denen mitgliedstaatliche Gerichte zugunsten drittstaatlicher Rechtshängigkeit das Verfahren aussetzen können. Eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs sei angesichts des fehlenden Vertrauens nach „außen“ nur mit Vorsicht geboten. Im Verhältnis der EuGVVO zum rev. LugÜ werde Inkohärenz durch eine einheitliche Auslegung vermieden.

Dr. Schulz illustrierte das Verhältnis des EuIPR/EuZPR zur Haager Konferenz. Als problematisch sah sie die Fälle der Konkurrenz beider Rechtssetzungsquellen an, in denen etwa eine Partei aus dem Geltungsbereich der Brüssel I-VO stammt, die andere aus dem Geltungsbereich des HGÜ. Eine einheitliche Kodifikation würde die Rechtsanwendung hier erheblich vereinfachen.

Über das Verhältnis nach „innen“ referierte sodann Prof. Dr. Hess, der konstatierte, dass das Verständnis der Unionsrechtsakte vom Begriff des „grenzüberschreitenden Sachverhalts“ uneinheitlich postuliert werde. Ausgehend vom Wortlaut der kompetenziellen Grundlage in Art. 81 Abs. 1 AEUV und der Brüssel I-VO benennen jüngere Sekundärrechtsakte einen auf die jeweilige Regelungsmaterie zugeschnittenen individuellen Begriff des „grenzüberschreitenden Bezugs“, vgl. nur Art. 3 EuKpfVO, Art. 3 Abs. 1 EuMahnVO/EuBagatellVO.

Prof. Dr. Maultzsch nahm das Potenzial einheitlicher Regelungen zur Parteiautonomie in Bezug. Dabei stellte er dar, dass zunächst die Motive für die Zulassung freier Rechtswahl verschiedener Genese sein können: So ergebe sich das Bedürfnis freier Rechtswahl im Schuldvertragsrecht aus einem „intrinsischen Vorrecht“ der Beteiligten, während sie im Familien- und Erbrecht dem Interesse an objektiven Ordnungskriterien unterworfen sei. Auch Maultzsch favorisiert die Ausarbeitung von Rechtswahlmöglichkeiten, durch die ein Gleichlauf von Forum und anwendbarem Recht zumindest ermöglicht wird.

Ebenfalls über subjektive Anknüpfungsmomente des IPR/IZVR referierte Prof’in. Dr. Wedemann, die die kollisions- und verfahrensrechtliche Verortung juristischer Personen erörterte. Unterschiede zeigen sich hier bei der Klassifikation des Sitzes juristischer Personen, vgl. Art. 19 Abs. 1 Rom I-VO und Art. 60 Abs. 1 Brüssel I-VO. Für sachlich ungerechtfertigt erachtet sie die Regelung des Art. 22 Nr. 2 Brüssel I-VO, wonach der Sitz abweichend von Art. 60 Abs. 1 Brüssel I-VO nach dem Internationalen Privatrecht bestimmt werde. Stattdessen befürwortet Wedemann auch für Fälle des Art. 22 Nr. 2 Brüssel I-VO eine Anknüpfung an das Registerland.

Für natürliche Personen regte Prof’in Dr. Lurger eine kollisions- und verfahrensrechtliche Anknüpfung an das COMI an, hält aber auch eine nach Rechtsgebieten differenzierte Berücksichtigung von Staatsangehörigkeit, gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder COMI für möglich, um ihrer sehr vielförmigen Verortung zu begegnen. Ergänzend zu einer unilateralen Festlegung auf ein Anknüpfungsmoment könne zudem eine Ausweichklausel nach dem Vorbild von Art. 21 Abs. 2 EuErbVO formuliert werden.

Dr. Müller zeigte, dass kollisions- und verfahrensrechtliche Regelungen aufgrund ihrer spezifischen Funktion unterschiedliche normative Anknüpfungsmomente aufweisen. So führen die Rechtssätze der Rom I-VO beispielsweise zu einer konkreten anwendbaren Rechtsordnung, während die Brüssel I-VO vielmals mehrere gleichrangige Gerichtsstände vorhalte. Dies sei zwar inkohärent, jedoch nicht zwingend „disharmonisch“, wenn aus der Sicht des Zuständigkeitsrechts zwingende Gründe für eine Differenzierung vorliegen. Der Gerichtsstand am Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 Brüssel I-VO weise jedenfalls wegen der ihm inhärenten materiell-rechtlichen Prüfung der lex causae ein nicht vorhersehbares Anwendungsfeld auf und sei daher im Interesse der Kohärenz abzuschaffen.

Bei den unerlaubten Handlungen gebe es keinen Gleichlauf von Zuständigkeit und anwendbarem Recht, statuierte Prof. Dr. Schack. Vielfach könne aber mehr Kohärenz dadurch realisiert werden, dass Rechtsbegriffe kongruent gebildet und ausgelegt werden. Eine weitergehende wenngleich anspruchsvollere Lösung erblickt auch Schack in einer kollisions- und verfahrensrechtlichen Gesamtkodifikation oder einer sektoriellen Rechtssetzung, ähnlich der EuErbVO.

Prof’in. Dr. Kieninger informierte im Hinblick auf den Schutz schwächerer Personen im Schuldrecht über Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Artt. 6 Rom I-VO und 15 ff. Brüssel I-VO. Die Brüssel I-VO sehe demnach nicht die in Art. 6 Abs. 4 Rom I-VO formulierten Ausnahmen vom Anwendungsbereich vor. Zudem kritisierte sie das weite Verständnis des EuGH vom Begriff des „Ausrichtens“, das dazu führe, dass auch Kleinstunternehmen gegenüber Verbrauchern mit fremden Rechtsordnungen konfrontiert werden, ohne eine Rechtswahl wirksam treffen zu können.

Hinsichtlich des Schwächerenschutzes im Familien- und Erbrecht plädierte Prof. Dr. Gruber für mehr Gleichlauf von Zuständigkeit und anwendbarem Recht.

Prof. Dr. Renner schätzte den Anwendungsbereich des ordre public-Vorbehalts im Zuge der fortschreitenden Europäisierung als zurückgedrängt ein. Lediglich im Verhältnis zu Drittstaaten komme der Regelung noch Bedeutung zu. Daher hält Renner die entsprechenden Regelungen bei innereuropäischen Sachverhalten für verzichtbar, was jedoch auf geteiltes Echo im Publikum stieß.

IV. Fazit und Ausblick

Von einheitlich gestalteter Kodifikation, geschweige denn einer einheitlichen Gesamtkodifikation ist die legislative Praxis der Europäischen Union noch weit entfernt. Neben den politischen Widrigkeiten, die einem solchen Projekt im Wege stehen, vermag auch die verschiedentlich festgestellte Asynchronizität bislang geltender Rechtsakte die Euphorie zu bremsen. Gleichwohl ist die Herstellung eines höheren Kohärenzlevels im Hinblick auf Normadressaten und Rechtsanwender erstrebenswert, die von einer einfacheren Rechtsfindung profitierten. Vielversprechend erscheint es, aus einem materiell erschlossenen Regelungsgebiet heraus durch Neukodifikation auf eine normative Systematisierung hinzuwirken.

11. Dez 2014

Bundesverfassungsgericht äußert Bedenken hinsichtlich der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten

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 Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Verfahren 2 BvL 17/09 (u.A.) in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2014 Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der Richterbesoldung geäußert.

Es griff dabei auf die Lohn- und Gehaltsentwicklung von Beamten, Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst und vergleichbarem Personal in der Wirtschaft zurück. Ferner verglich es die Gesamtausgaben für die Justiz in Deutschland mit anderen europäischen Ländern und stellte fest, dass Deutschland mit lediglich 1,5 % der Ausgaben von 43 europäischen Ländern nur den 30. Platz belegt. Der Präsident des Bundesverfassungsgericht Voßkuhle fasste das mit den Worten zusammen:“Für ein Gemeinwesen, das sich in besonderer Weise der Rechtsstaatsidee verpflichtet fühlt, ein zumindest irritierendes Ergebnis.“

Außerdem klafften zwischen den einzelnen Bundesländern erhebliche Besoldungsunterschiede. So beträgt das Bruttogrundgehalt eines Berufseinsteigers im Saarland nur ca. 3200 € während sein Kollege in Hamburg mit über 4000 € besoldet wird.

Ein Urteil wird im Frühjahr 2015 erwartet.

2. Dez 2014

Deutscher Mietgerichtstag e.V. – Mietrecht und Mietrechtsstreit in der Juristenausbildung

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V. Herbstakademie Mietrecht des Deutschen Mietgerichtstages e. V.

 

Vom 28. September bis 1. Oktober 2014 fand in Berlin die V. Herbstakademie Mietrecht des Deutschen Mietgerichtstages e. V. für Studenten der Rechtswissenschaften und Rechtsreferendare statt. Der Begrüßung durch Herrn Richter am Amtsgericht Dr. Ulf Börstinghaus, der sich im Deutschen Mietgerichtstag e. V. stets bei der Organisation und Durchführung der Herbstakademie engagiert, sowie durch Professor Dr. Markus Artz von der Universität Bielefeld folgten wissenswerte, interessante und gewinnbringende Vorträge zum Wohnraummietrecht wie auch zum Wohnungseigentumsrecht. Beleuchtet wurden Rechtsfragen vom Mietvertrag allgemein über das AGB-Recht im Mietvertrag, die Miete und Mieterhöhung sowie die Rechte des Wohnraummieters bei Mangelhaftigkeit der Wohnung bis hin zur Beendigung des Mietverhältnisses. Auch Grundprobleme des Wohnungseigentumsrechts wurden erörtert. Hierbei lag der Schwerpunkt auf der vermieteten Eigentumswohnung. Die besondere Bedeutung des Prozessrechts auch für das Mietrecht wurde deutlich, indem die prozessualen Hintergründe des Mietrechtsstreits sowie der Räumungsvollstreckung erläutert wurden. Das Hauptprogramm wurde von einigen Impressionen der verschiedenen Berufsfelder im Mietrecht abgeschlossen. So erhielten die Teilnehmer einen Überblick über die Tätigkeit von Juristen als Richter, Rechtsanwalt und Verbandsjurist.

Neben diesem Hauptprogramm konnte die V. Herbstakademie mit ihrem Rahmenprogramm überzeugen. Dafür sorgten der Besuch im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit einer Diskussion zur „Mietpreisbremse“ und einer Führung durch das BMJV, in welcher die Geschichte des Gebäudes sowie die „Kunst am Bau“ in den Mittelpunkt rückten. Zudem konnten die Teilnehmer der V. Herbstakademie Mietrecht in einem Gespräch mit Professor Dr. Patrick Sensburg, der Mitglied im deutschen Bundestag wie auch Vorsitzender des NSA-Untersuchungsausschusses ist, im Paul-Löbe-Haus einen Eindruck von der Arbeit eines Bundestagsabgeordneten sowie vom Gesetzgebungsverfahren in der Praxis gewinnen. Anschließend war den Teilnehmern der V. Herbstakademie Mietrecht die Besichtigung des Reichstagsgebäudes möglich.

Auch der Veranstaltungsort im Harnack-Haus der Max-Planck-Gesellschaft in Berlin sowie die Unterbringung der Teilnehmer dort konnten überzeugen. Für Studenten der Rechtswissenschaften und Rechtsreferendare ist die Teilnahme an der alle zwei Jahre stattfindenden Herbstakademie des Deutschen Mietgerichtstages e. V. insgesamt sehr zu empfehlen.

Janett Wölkerling, Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich