RSS-Feed abonnieren

Passwort vergessen?

v Anmelden

29. Nov 2014

Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten – Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Verfasst von

Seit dem 10.11.2014 liegt ein Referentenentwurf für ein Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) vor. Damit soll die ADR-Richtlinie 2013/11/EU (ABl. EU L 165 vom 18.06.2013, S. 63) umgesetzt werden. Außerdem dient das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung; ABl. L 165 vom 18.06.2013, S. 1). Durch das Gesetz soll es in Zukunft für  Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen ein flächendeckendes Netz von Streitbeilegungsstellen geben. Jeder Verbraucher soll die Möglichkeit haben, seinen nationalen oder grenzüberschreitenden Konflikt dort außergerichtlich beizulegen. Eine verbindliche Lösung vermitteln die deutschen Streitbeilegungsstellen allerdings nicht. Die Schlichtung ist freiwillig und der Rechtsweg ist auch nach der Streitbeilegung nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen. Damit die Verbraucher über die Streitbeilegungsmöglichkeiten informiert sind, soll neben dem Gesetz eine Informationspflichtenverordnung erlassen werden.

20. Nov 2014

»Forum für Forschung und Wissenschaft zu Mediation und außergerichtlicher Konfliktlösung«

Verfasst von

Am Freitag, den 28.11.2014, findet an der Universität Freiburg unter dem Schwerpunkt »Verbraucher-ADR« das zweite Kolloquium des »Forums für Forschung und Wissenschaft zu Mediation und außergerichtlicher Konfliktlösung« statt. Einen Tagungsbericht von Prof. Dr. Reinhard Greger finden Sie hier.

6. Nov 2014

Tagung der deutsch-lusitanischen Juristenvereinigung

Verfasst von

imageDie Deutsch-Lusitanische Juristenvereinigung veranstaltet am

14. und 15. November 2014 an der Universität Salzburg ihre Jahrestagung

zum Generalthema

“Autonomie”

Das Tagungsprogramm ist hier zu finden.

Die Deutsch-Lusitanische Juristenvereinigung hat das Ziel, das Verständnis für die Rechtskultur der Länder portugiesischer Sprache zu fördern. Es geht also um das Recht folgender Staaten: Portugal, Brasilien, Kapverdische Republik, Guiné-Bissau, Angola, Sao Tomé und Príncipe sowie Mozambique. Hinzu kommen Gebiete, in denen das portugiesische Recht eine Rolle spielt (Goa, Ost-Timor, Macao).

11. Okt 2014

Hallesches Team im Finale des Soldan Moot

Verfasst von

image
Soeben wurde verkündet dass Team Halle I das Finale erreicht hat. Das Team gewinnt den Preis der Soldan-Stiftung. Glückwunsch!

11. Okt 2014

Hallesches Team erfolgreich im Soldan Moot Court

Verfasst von

Das Team aus Sabrina Bühling, Fabienne Theinert, Nathalie Walter und Sarina Zacharias hat das Halbfinale erreicht. Bei mehr als 20 Teams ist es damit unter den besten vier. Das wurde soeben bekanntgegeben. Im Anschluss an die mündlichen Verhandlungen im Halbfinale stehen dann heute Abend die Finalteilnehmer und der Finalsieger fest. Der Soldan Moot findet an der Universität Hannover statt und wird vom Deutschen  Juristen-Fakultätentag, dem DAV, der BRAK und der Soldan-Stiftung unterstützt. Das hallesche Team wurde vom Lehrstuhl Prof. Meller-Hannich entsandt und von Wiss. Mit. Rechtsanwalt Christian Häntschel  gecoacht.

[ Weiterlesen … ]

6. Okt 2014

„Collective Redress – Experiences and Prospects“ – Tagung der Universität Zürich

Verfasst von

IMG_2216„Collective Redress – Experiences and Prospects“ ist der Titel, der am 03. und 04. Oktober 2014 abgehaltenen Tagung an der Universität Zürich, auf welcher sich die Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen mit Themen um den kollektiven Rechtsschutz beschäftigten.

Die international angelegte Veranstaltung befasste sich dabei insbesondere mit Fragen der Teilnahme an kollektiven Rechtsschutzverfahren, dem Umgang mit Massenschäden durch Kollektivklagen und den Erfahrungen mit Kollektivklageverfahren beispielsweise in den Niederlanden, Frankreich und Deutschland.

Die Teilnehmer der Podiumsdiskussion widmeten sich dem Stand sowie der weiteren Entwicklung des Kollektivrechtsschutzes in der Schweiz.

Das vollständige Programm finden Sie hier (in englischer Sprache).

18. Sep 2014

Deutscher Juristentag diskutiert über die Ziviljustiz

Verfasst von

Mehr Spezialisierung und Sachkunde, raschere Verfahren, Sonderregeln für geringfügige Streitigkeiten und Orientierung an den Vorteilen der Schiedsgerichtsbarkeit – so einige der interessanten Thesen der Referenten zum Prozessrecht beim 70. Deutschen Juristentag in Hannover. Eine Übersicht über die Thesen aller Abteilungen ist hier zu finden.

15. Sep 2014

Stiftung Vorsorge fördert Dissertation an der MLU

Verfasst von

Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich betreut derzeit u. a. das Promotionsvorhaben von Dipl.-Jur. Janett Wölkerling, M.mel. In ihrer Dissertation zu dem Thema „Die Testierfreiheit und Betreuerbestellung im Rahmen der Erkrankung an Alzheimer-Demenz. Die Grenzen der rechtlichen Autonomie“ setzt sich Janett Wölkerling mit der Erkrankung an Alzheimer-Demenz und deren rechtlicher Bedeutung im Bereich des Erb- sowie Betreuungsrechts auseinander. Sie beleuchtet dabei insbesondere Probleme der Testierfreiheit und der Gefahr der Beeinflussung . Die Stiftung Vorsorge zeigte sich aufgrund der Aktualität dieser Problematik in der Praxis begeistert vom Thema der Dissertation. Janett Wölkerling erhielt daher im Juli 2014 eines der beiden ersten Stipendien der Stiftung Vorsorge zur Förderung ihres Promotionsvorhabens.

Die in Bad Vilbel ansässige gemeinnützige Stiftung schrieb erstmals im Jahr 2014 zwei Stipendien für Promovierende zum Zweck aus, die wissenschaftliche Tätigkeit und Forschung in den Bereichen Erbrecht und Betreuungsrecht zu fördern. Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, durch Förderung der Grundlagenforschung den Wissensstand auf dem Gebiet der Vorsorge zu verbessern.

27. Aug 2014

Klagerecht der Verbände auch im Datenschutzrecht?

Verfasst von

Ein aktueller Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ sieht vor, dass in Zukunft Verbände auch im Datenschutzrecht mit Unterlassungsklagen gegen Verstöße vorgehen können.

Damit soll der Schutz der Verbraucher insbesondere bei Geschäften im Internet verbessert werden. Bislang konnten Verbände nur wegen rechtswidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) und verbraucherschutzgesetzwidriger oder wettbewerbswidriger Praktiken Unterlassungsklagen erheben. Der Anwendungsbereich des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) würde durch das Gesetz erweitert.

Der Entwurf ist auf der Internetpräsenz des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) abrufbar.

Eine (positive) Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist hier zu finden.

Eine (weitgehend positive) Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ist hier zu finden.

Eine (ablehnende) Stellungnahme des Bundes Deutscher Industrie (BDI) ist hier zu finden.

24. Aug 2014

Deutscher Richterbund fordert mehr Richter und Staatsanwälte

Verfasst von

Der Deutsche Richterbund fordert mehr Richter und Staatsanwälte für die Justiz. Unterstützt wird er durch eine Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach. Danach sagen 71 % der Deutschen, dass die Justiz überlastet sei. Die seit jeher erhobenen Forderungen aus der Justiz werden also auch von Außenstehenden wahrgenommen.

Der stellvertretende Bundesvorsitzende des Deutschen Richterbundes Jens Gnisa fordert daher eine bessere Ausstattung der Gerichte und Staatsanwälte und nennt Zahlen:
„Der Fehlbestand ist eklatant. Der Deutsche Richterbund geht von 2000 Kollegen bundesweit aus. Alleine in Nordrhein-Westfalen fehlen rund 500 Richter und 200 Staatsanwälte.“

 

12. Aug 2014

Gerichtsdokumente für Blinde und Sehbehinderte in für sie verständlicher Form

Verfasst von

Blinde und Sehbehinderte haben nach einem Beschluss des Bundessozialgerichts einen Anspruch darauf, dass Ihnen Gerichtsdokumente in Blindenschrift, als Hörkassette oder in einer sonst für sie geeigneten Form zur Verfügung gestellt werden. Das folge aus dem GVG und der Zugänglichmachungsverordnung.

Eine Laienhilfe, wie noch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen angenommen hatte, reicht jedenfalls nicht aus. Der Betroffene muss vielmehr den Inhalt jederzeit und sooft er möchte zur Kenntnis nehmen können.

Anders liegt der Fall nur, wenn sich der Betroffene durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, der den Streitstoff kennt und vermitteln kann.

(Bundessozialgericht Beschluss v. 8. 8. 2014,  B 3 P 2/14 B)

28. Jul 2014

Fundstück OLG Schleswig

Verfasst von

„Es kommt hinzu, dass bei dem vom BGH gewählten Ansatz die Höhe des anzunehmenden Bruchteils mit einem Viertel wenig Überzeugungskraft besitzt und das Dezisionistisch-Aleatorische nicht ohne einen Rest von Fragwürdigkeit zu streifen scheint.“
(OLG Schleswig, Beschluss vom 04.11.201112 WF 160/11 – beck online)

24. Jun 2014

Gesetzesinitiative zur Einführung von Gruppenverfahren in die ZPO

Verfasst von

Die Bundestagsfraktion der Grünen hat eine Gesetzesinitiative (BT-Drs. 18/1464) zur Einführung von Gruppenverfahren eingeleitet.

Dabei sollen, nach Vorbild des KapMuG,  Gruppenverfahren in die ZPO eingeführt werden, wonach Mitglieder einer hinreichend bestimmten Gruppe gemeinsam Klage erheben können.

Nach den Vorstellungen der Fraktion sollen damit drei Ziele verfolgt werden:

„Erstens soll die mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) geschaffene Möglichkeit der Bündelung individueller Ansprüche, durch die Einführung eines Gruppenverfahrens, verallgemeinert und in die Zivilprozessordnung integriert werden. Zweitens sollen die Zugangsschranken zum Gruppenverfahren gegenüber dem KapMuG abgesenkt werden, um eine stärkere Rechtsdurchsetzungswirkung zu erreichen. Drittens soll ein angemessener Rahmen geschaffen werden, in dem die Zivilgerichte bei massenhaften Schadensfällen zu einer angemessenen Konfliktlösung beitragen können.“

Gerade letzteres Ziel soll durch die Einführung eines Gruppenvergleiches erreicht werden. Dabei bestimmt der neu einzuführende § 623 ZPO:

§ 623 ZPO Vergleich
(1) Der Gruppenkläger und der Beklagte können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Den Teilnehmern ist über das gemäß § 620 Absatz 2 eingerichtete Informationssystem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vergleich bedarf der Genehmigung durch das Gericht und wird nur wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der Teilnehmer ihren Austritt aus dem Vergleich gemäß § 625 Absatz 2 erklären.
(2) Der Vergleich soll auch die folgenden Regelungen enthalten:
1. die Verteilung einer gegebenenfalls vereinbarten Leistung auf die Mitglieder
der Gruppe,
2. den von den Gruppenmitgliedern zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,
3. die Fälligkeit der Leistungen sowie
4. die Verteilung der Kosten des Gruppenverfahrens.

Sollte dieser Vergleich nicht zustande kommen, ergeht ein Urteil im Gruppenverfahren, dass alle Teilnehmer des Verfahrens bindet §§ 627, 628 ZPO-E

Die Organisation der Teilnehmer soll über ein sog. Klageregister erreicht werden, in welchem sich alle gruppenangehörigen Kläger eintragen können. Diese Eintragung ist auch noch nach Eröffnung des Gruppenverfahrens durch Schriftsatz an das Gericht oder elektronisch möglich. Dabei muss sich der Teilnehmer jedoch anwaltlich vertreten lassen, was im Hinblick auf die Komplexität eines solchen Verfahrens und den Folgen der Teilnahme angebracht ist.

18. Jun 2014

Neue Präsidentin des Bundesgerichtshofs

Verfasst von

Der bisherige Präsident des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Klaus Tolksdorf trat am 31.01.2014 in den Ruhestand. Mit Bettina Limperg folgt erstmals eine Frau auf das höchste Amt am Bundesgerichtshof nach. Sie ist derzeit Amtschefin im baden-württembergischen Justizministerium.

15. Jun 2014

Alternative Streitbeilegung

Verfasst von

Im Rahmen des „Forum für Forschung und Wissenschaft zu Mediation und außergerichtlicher Konfliktlösung“ findet am 28.11.2014 an der Universität Freiburg unter Leitung von Prof. Dr. Christoph Althammer ein Kolloquium zur Alternativen Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten statt. Gegenstand ist die europäische ADR-Richtlinie 2014/02/05 und ihre Durchsetzung in Deutschland. Das Kolloquium beginnt am Freitagmorgen mit Vorträgen aus Wissenschaft und Praxis und endet am Nachmittag mit einer Podiumsdiskussion und einem Schlusswort. Nähere Informationen, auch zur Anmeldung, finden sich hier: Verbraucher-ADR

S. dazu auch: Beitrag zur ADR-Richtline

 

14. Mai 2014

Doktoranden -­ Workshop 2014 „Restrukturierung und Insolvenz“

Verfasst von

Vom 26.09 – 27.09. findet in Berlin ein Workshop zur „Restrukturierung und Insolvenz“ statt. Die Teilnahme am Workshop ist kostenlos. Nähere Informationen finden Sie hier.

12. Mai 2014

60 jähriges Jubiläum des Bundesarbeitsgericht

Verfasst von

Seit dem 10.05.1954, und damit seit mehr als 60 Jahren, sprechen die Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (bis zur Wiedervereinigung mit Sitz in Kassel), in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Recht. Über diese arbeitsrechtliche Dimension hinaus, dürfte jeder, der sich mit juristischer Methodik, Rechtsfortbildung und Richterrecht beschäftigt, am Bundesarbeitsgericht nur schwer vorbei kommen, muss es doch nicht selten auf dünner gesetzlicher Grundlage oder gar ohne eine solche entscheiden.

Jedenfalls dürfen wir uns auch für 2014 auf spannende Entscheidungen einstellen: Dürfen Krematoriumsangehörige das Zahngold Verstorbener behalten? Müssen Piloten der Lufthansa Pilotenmützen tragen?

Die Zukunft des Bundesarbeitsgerichts dürfte, schon allein mit dem anstehenden Mindestlohn, ebenso spannend bleiben, wie die vergangenen 60 Jahre.

6. Mai 2014

Deutsch-Brasilianisches Forschungsnetzwerk – workshop zur gerichtlichen Durchsetzung von Verbraucherrechten in Deutschland, der Europäischen Union, Brasilien und dem Mercosul

Verfasst von

Das vom DAAD geförderte Deutsch-Brasilianische Forschungsnetzwerk aus Rechtswissenschaftlern beider Staaten trifft sich am 21. und 22. Mai zu einem workshop zum Verbraucherschutz. Der workshop findet an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Bundesuniversität von Rio Grande do Sul in Porto Alegre statt. Thematisiert werden neben den Instrumenten des Verbraucherschutzes in Deutschland und Brasilien das geplante Gemeinsame Europäische Kaufrecht und die individuelle und kollektive Durchsetzung von Verbraucherrechten in der EU, in Deutschland, in Brasilien und im Mercosul, dem gemeinsamen Markt Südamerikas.

Nähere Informationen dazu, sowie einen Ablaufplan mit der Übersicht über Vortragende finden Sie hier (portugiesisch).

emkt

28. Apr 2014

Die Reform des Insolvenzrechts – Konzerninsolvenzen – Teil III. Stellungnahme der Sachverständigen im Rechtsausschuss

Verfasst von

Am 02.04.2014 hat der Ausschuss Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zur geplanten Gesetzesreform durchgeführt. Dabei sah ein Großteil der Sachverständigen (RiAG Frank Frind, Dr. Christoph Niering (VID), Dr. Weiland und Partner, DAV) insbesondere das Problem des Forum Shoppings, welches ich hier schon unter Verweis auf den Aufsatz von Siemon  (NZI 2014, 55) erläutert habe. Lediglich der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) konnte in der vorgesehenen Gerichtsstandskonzentration keine Gefahr erkennen. Auch wurde die Regelungsnotwendigkeit überhaupt in Frage gestellt.

Besonders lesenswert ist die Stellungnahme von Frank Frind (als Richter am Amtsgericht Hamburg ist er zuständig für Insolvenzverfahren) . Er orientiert sich stark an den praktischen Konsequenzen des Gesetzesentwurfs und beschränkt sich, anders als andere Sachverständigen, auf den konkreten Gesetzentwurf. Er zeigt weitere Konsequenzen aus dem Forum Shopping, sowie aus dem Umstand auf, dass unter bestimmten Voraussetzungen sogar der zuständige Insolvenzrichter bestimmt werden kann: Unternehmenssanierer könnten im Vorfeld einer Insolvenz  zu „Case placern“ werden und damit einen gewissen Druck aufbauen. Vertritt man als Insolvenzrichter eine passende Rechtsansicht oder winkt man Eigenverwaltungsanträge eher durch, wird man wohl auch mit großen Verfahren bedacht, die wiederum zu Vortragseinladungen etc. führen. Mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit und damit den Rechtsstaat insgesamt, sollte das unbedingt vermieden werden.  Die (internationale) Rechtspraxis hat mit den Firmenbestattern und insb. den Distressed Debt Tradern mehr als deutlich gezeigt, dass theoretisch Machbares auch versucht wird.

16. Apr 2014

EU-Parlament verabschiedet Verordnung zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

Verfasst von

Am 15. April 2014 nahm das Europäische Parlament den Verordnungsentwurf zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (KOM(2011) 445) in erster Lesung mit 597 zu 33 Stimmen bei 37 Enthaltungen an.

Der durch die Verordnung eingeführte Beschluss gibt dem Gläubiger ein Werkzeug in die Hand, um seine Forderung gegen den Schuldner schon im Vorfeld der Hauptverhandlung durch vorläufige Pfändung zu sichern. So soll gewährleistet werden, dass der Antragsgegner seine Vermögensmittel nicht während des Verfahrens beiseite schafft und die spätere Vollstreckung damit vereitelt oder erschwert. Ergeht der Beschluss vom Hauptsache- oder Titelgericht, ist er ohne Exequatur vollstreckbar.

Pressemitteilung der EU

31. Mrz 2014

Internationale Schiedsverfahren zum Schutze von Investoren

Verfasst von

Unter dem Titel „Freihandelsabkommen – Wie Konzerne Staaten vor sich hertreiben“ ist vor kurzem von Alexandra Endres und Lukas Koschnitzke ein interessanter Artikel in der ZEIT zu internationalen Schiedsgerichten und Investitionsschutzprozessen erschienen.

Der Artikel befasst sich mit Klagen international tätiger Konzerne vor internationalen Schiedsgerichten, wie dem Internationalem Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten ICSID der Weltbank oder der UNCITRAL, einer Kommission der Vereinten Nationen. Hier begehren die Kläger Schadensersatz für getätigte Investitionen, die im Nachhinein aufgrund staatlicher Maßnahmen, wie beispielsweise Umweltschutzmaßnahmen, entwertet werden. Im Artikel wird, neben anderen, auch auf den derzeit wohl populärsten Fall Bezug genommen: Der Energiekonzern Vattenfall verklagt die Bundesrepublik vor dem ICSID auf Schadensersatz in Milliardenhöhe aufgrund der zwangsweisen Abschaltung der Atomkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel nach dem Reaktorunglück in Fukushima.

Vor allem die genannten Zahlen zu Anwalts- und Verfahrenskosten lassen aufhorchen: So soll Argentinien in einem Verfahren bereits 12,4 Millionen Dollar gezahlt haben.

24. Mrz 2014

Forensis Crossover

Verfasst von

„Forensis“ ist der Titel einer sehenswerten Ausstellung im Haus der Kulturen der Welt in Berlin (vom 15. März bis 5. Mai 2014). Es geht um eine ästhetische und künstlerische Auseinandersetzung mit forensischen Methoden und die Nutzung des forensischen Blicks für die Aufdeckung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltverbrechen.

Ein interessanter Crossover von Kunst, Wissenschaft und gerichtlicher Praxis.

24. Mrz 2014

Überlange Gerichtsverfahren ohne Entschädigung

Verfasst von

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 31.10.2013 – 7 SchH7/12 ein anwaltsgerichtliches Verfahren als „überlang“ im Sinne des „Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ (BGBl 2011 I, S. 2302) eingeordnet. Das Anwaltsgericht hatte Befangenheitsgesuche über ein Jahr lang nicht beschieden, und das Verfahren auch ansonsten – nach einer sofortigen Beschwerde zum Anwaltsgerichtshof – fast ein Jahr lang nicht betrieben.

 

Die Entscheidung macht allerdings (wieder einmal, s. etwa auch BFHE 240,516) deutlich, dass die Feststellung einer „Überlänge“ noch lange keinen Entschädigungsanspruch aus dem Gesetz begründet. Wenn nicht konkrete materielle Nachteile vorgetragen und bewiesen werden können, kann eine Geldentschädigung für immaterielle Nachteile vom Gericht wegen der „Umstände des Einzelfalls“ ohne weiteres abgelehnt werden. Der umfangreiche Normkomplex der §§ 198-201 GVG ist Folge mehrerer Beanstandungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Siehe dazu auch den Beitrag im KammerForum 1/2014 der Kölner Rechtsanwaltskammer.

Die gesamte Ausgabe der KammerForum 1/2014 finden Sie hier.

 

24. Mrz 2014

Fristwahrende Faxe am letzten Tag der Frist besser vor 23:40 Uhr absenden

Verfasst von

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgericht hat für eine, per Fax eingereichte, Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hatte versucht, die Verfassungsbeschwerde mit einem Sicherheitszuschlag von mindestens 50 Minuten zu versenden. Trotz dieses Zuschlages und mehrmaliger Sendeversuche, konnte das Faxgerät des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde erst am Folgetag empfangen.

Der Senat hält das für ausreichend:

„Bei Einlegung von Verfassungsbeschwerden hat regelmäßig die erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag von 20 Minuten einkalkuliert. Dieser Sicherheitszuschlag gilt auch für die Faxübersendung nach Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen.
(BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 –, juris)“

Auch für Verfahren vor den sonstigen Gerichten wird man zukünftig diesen Zuschlag einkalkulieren dürfen, um auf der sicheren Seite zu sein.

18. Mrz 2014

Lockerung des Formularzwangs bei Zwangsvollstreckung in Geldforderung

Verfasst von

Nach § 829 Abs. 4 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Hat es von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, dann ist der Antragssteller verpflichtet sich auch dieser zu bedienen, § 829 Abs. 4 S. 2 ZPO.

Diesen Zwang hat der Bundesgerichtshof nun gelockert (BGH Beschluss vom 13.02.2014, VII ZB 39/13 – juris). Die bisher verfügbaren Formulare sind unvollständig und erfassen einige Fälle der Forderungspfändung nicht, so wenn Teilzahlungen des Schuldners geleistet wurden, gestaffelte Zinsen anfallen oder wegen mehrerer Hauptforderungen vollstreckt wird. Darüber hinaus sind die Formulare auch teilweise missverständlich.

Aus dem Benutzungszwang und der fehlerhaften Formulare folgt jedoch ein Verstoß gegen den allgemeinen Justizgewähranspruch aus Art 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG. Um die Verfassungswidrigkeit zu vermeiden, lässt der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen das jeweilige Formular den Sachverhalt nicht zutreffend erfasst oder missverständlich ist, Streichungen, Ergänzungen und Berichtigungen zu.

Auch gestattet der Bundesgerichtshof die Verwendung von leicht abweichenden Formularen, wenn die Änderungen für die zügige Bearbeitung nicht ins Gewicht fallen. Angespielt ist damit auf softwareseitig verfügbaren Formulare.

 

 

10. Mrz 2014

Die Reform des Insolvenzrechts – Konzerninsolvenzen – Teil II. Probleme

Verfasst von

Der Gesetzentwurf zur Reform des Insolvenzrechts, um Konzerninsolvenzen besser als bisher abwickeln zu können, wird wohl seine Wirkungen verfehlen.
Er übersieht die wesentlichen Probleme einer Konzerninsolvenz und begünstigt einige sogar.

[ Weiterlesen … ]

4. Mrz 2014

Die Reform des Insolvenzrechts – Konzerninsolvenzen – Teil I. Der Gesetzesentwurf

Verfasst von

Am 14. Februar 2014 hat der Bundestag in erster Lesung den Gesetzentwurf zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen, BT-Drs. 18/407, beraten.
Ziel des Entwurfs ist die Abstimmung der, in einem Konzern (Unternehmensgruppe) zu eröffnenden, Einzelverfahren. Sollte der Konzern in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, kann es passieren, dass über einige rechtlich selbständige Konzernteile Insolvenzverfahren zu eröffnen sind und so ein Gegeneinander der, womöglich zahlreichen,  Insolvenzverwalter droht. Um diesem Problem vorzubeugen, beabsichtigt der Entwurf einheitliche Gerichtsstände für alle Verfahren bzgl. eines Konzerns einzuführen und ggf. Verweisungen an dieses Gericht durchzuführen, sowie ein Koordinierungsverfahren zu schaffen. Auch besteht nach dem Entwurf die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen für alle Konzerninsolvenzverfahren einen einheitlichen Verwalter zu bestellen.

Bei diesen Maßnahmen will es der Gesetzgeber sodann auch belassen. Weiterführende Maßnahmen  werden mit dem Hinweis auf die dadurch verursachten Gefahren abgelehnt. Beispielsweise könnte eine weitreichende Mitwirkungsbefugnis der Insolvenzverwalter im jeweils anderen Verfahren zur gegenseitigen Blockade führen. [ Weiterlesen … ]

24. Feb 2014

E-Government-Gesetz

Verfasst von

Am 31.07.2013 wurde das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz) verkündet.

Es ist dabei im wesentlichen bereits ab dem 01.08.2013 in Kraft. Ausgenommen sind § 2 Abs. 1, welcher am 1.7.2014 in Kraft tritt. § 2 Abs. 3 und § 14 treten am 1.1.2015 in Kraft. § 2 Abs. 2 tritt ein Kalenderjahr nach Aufnahme des Betriebes des zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden, in Kraft. § 6 Satz 1 tritt am 1.1.2020 in Kraft.

Das Gesetz gilt für Bundesbehörden, den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sowie für Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit sie Bundesrecht ausführen. Faktisch wird es aber auch für alle sonstigen Behörden gelten, da diese wohl ebenfalls einheitlich umstellen werden, anstatt einmal Bundesverwaltung elektronisch durchzuführen und andererseits auf Papier weiter zu arbeiten, soweit es sich um Landesverwaltung handelt.

Es verpflichtet die genannten Stellen bspw. dazu, Akten elektronisch zu führen (§ 6 S. 1, ab 2020). Soweit Sie das schon heute tun, soll das Papieroriginal digitalisiert und dann vernichtet oder zurückgegeben werden ( § 7 seit 01.08.2013). Auch kann zukünftig elektronisch Akteneinsicht gewährt werden ( § 8). Ferner wird ein umfassender elektronischer Zugang eröffnet, insbesondere durch einen Zugang für elektronisch signierte Dokumente und eines De-Mail Kontos (§ 2 Abs. 1 u. 2, ein Kalenderjahr nach Aufnahme des Betriebes des zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden).
Außerdem müssen zukünftig (ab 01.01.2015, § 2 Abs. 3) elektronische Identitätsnachweise erbracht werden können. In Anbetracht der Verfügbarkeit des elektronischen Personalausweises seit dem 01.11.2010 werden also gut 4 Jahre vergangen sein, bis der Identitätsnachweis, für Behörden verpflichtend, elektronisch erfolgen kann.

17. Feb 2014

Änderungen des Revisionsverfahrens seit 01.01.2014 in Kraft.

Verfasst von

Durch das Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten wurden mit Wirkung zum 01.01.2014 auch zwei Änderungen zum zivilprozessualen Revisionsrecht wirksam.

Dem § 555 ZPO wurde ein Absatz 3 angefügt: „Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.“
§  565 ZPO erhielt einen neuen Satz 2: „Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.“

Dem Umfang nach kleine Änderungen, die jedoch in ihrer praktischen Bedeutung nicht unterschätzt werden dürfen. Motivation des Gesetzgebers war es, den Bundesgerichtshof in seiner Funktion als Revisionsinstanz zu stärken. Anlass dürften die zahlreichen Fälle sein, in denen ein nachteiliger Ausgang des Verfahrens für die ein oder andere Partei nach einem richterlichen Hinweis abzusehen war und man eine mögliche Breitenwirkung des Urteils vermeiden wollte. Grundsatzentscheidungen konnten vor 2014 noch bis zur Urteilsverkündung einseitig verhindert werden. Dieses Problem trat besonders häufig in bank- und versicherungsrechtlichen Angelegenheiten auf, bei denen regelmäßig eine Vielzahl von Personen betroffen sind (BT-Dr 17/13948 S. 35, Beschlussempfehlung und Bericht). Die Regelung schafft jedenfalls auch neue Verhandlungsmasse für denjenigen, der nun einem Anerkenntnis oder einer Revisionsrücknahme zustimmen soll.

10. Feb 2014

Umfangreiche Änderungen zum elektronischen Schriftverkehr durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Verfasst von

Mit Gesetz vom 10.10. 2013 wurden umfangreiche Änderungen an der Zivilprozessordnung vorgenommen, die den elektronischen Schriftverkehr mit den Gerichten erleichtern und ausbauen soll. Ebenso wurden Regelungen zu einem länderübergreifenden Schutzschriftregister eingefügt.

Bereits seit dem 17.10.2013 gilt der neue § 371b ZPO, nach dem jetzt auch gescannte öffentliche Urkunden, unter bestimmten (technischen) Voraussetzungen, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden erhalten.

Ab 01.07.2014 gelten dann die geänderten §§ 131, 169, 182, 317, 329, 371a, 416, 593, 689, 697, 829a ZPO, welche im Wesentlichen die Umstellung auf den elektronischen Dokumentenverkehr vornehmen. So können zukünftig nach § 169 Abs. 3 – 5 ZPO n.F. in Papierform zuzustellende Abschriften maschinell beglaubigt (Abs. 3 S. 1) werden. Nach Abs. 4 S. 1 können Schriftstücke auch in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden, wobei es für gerichtlich erstellte elektronische Dokumente gem. § 130b ZPO ausreicht, die Urschrift zuzustellen (Abs. 5). Ferner enthält der neue § 371a Abs. 2 ZPO n.F. zukünftig die Beweiskraft hinsichtlich der Echtheit von Dokumenten, die über ein DE-Mail Konto versandt worden sind.

Ab dem 01.01.2016 werden mit § 945a ZPO die Schutzschriften gesetzlich geregelt und ein länderübergreifendes Schutzschriftregister errichtet.

Die wohl wichtigste Änderung wird jedoch am 01.01.2022 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts gem. § 130d ZPO verpflichtet vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen in elektronischer Form einzureichen.