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4. Mrz 2014

Die Reform des Insolvenzrechts – Konzerninsolvenzen – Teil I. Der Gesetzesentwurf

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Am 14. Februar 2014 hat der Bundestag in erster Lesung den Gesetzentwurf zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen, BT-Drs. 18/407, beraten.
Ziel des Entwurfs ist die Abstimmung der, in einem Konzern (Unternehmensgruppe) zu eröffnenden, Einzelverfahren. Sollte der Konzern in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, kann es passieren, dass über einige rechtlich selbständige Konzernteile Insolvenzverfahren zu eröffnen sind und so ein Gegeneinander der, womöglich zahlreichen,  Insolvenzverwalter droht. Um diesem Problem vorzubeugen, beabsichtigt der Entwurf einheitliche Gerichtsstände für alle Verfahren bzgl. eines Konzerns einzuführen und ggf. Verweisungen an dieses Gericht durchzuführen, sowie ein Koordinierungsverfahren zu schaffen. Auch besteht nach dem Entwurf die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen für alle Konzerninsolvenzverfahren einen einheitlichen Verwalter zu bestellen.

Bei diesen Maßnahmen will es der Gesetzgeber sodann auch belassen. Weiterführende Maßnahmen  werden mit dem Hinweis auf die dadurch verursachten Gefahren abgelehnt. Beispielsweise könnte eine weitreichende Mitwirkungsbefugnis der Insolvenzverwalter im jeweils anderen Verfahren zur gegenseitigen Blockade führen.

Nach dem neu einzuführenden § 3a InsO erklärt sich auf Antrag eines Schuldners  (der einer Unternehmensgruppe im Sinne des neuen § 3e InsO angehört) das angerufene Insolvenzgericht auch für alle anderen gruppenangehörigen Schuldner für zuständig, wenn nicht die dort genannten Ausnahmen vorliegen. Diese beziehen sich dabei weitestgehend auf die Bedeutung des Schuldners für die Unternehmensgruppe.

Mit dieser Regelung soll die oben beschriebene Konzentration der Gruppeninsolvenzverfahren herbeigeführt werden, die zusätzlich dadurch gefördert wird, dass nach § 3c InsO n.F. sogar der gleiche Richter für Gruppenfolgeverfahren zuständig ist.

§ 56 b InsO n.F. fordert die angegangenen Insolvenzgerichte auf, sich darüber abzustimmen, ob für Schuldner einer Unternehmensgruppe ein einheitlicher Verwalter bestellt werden soll.

Mit dem Koordinierungsverfahren führt der Gesetzgeber (§ 269a – 269c InsO n.F.) zunächst generalklauselartig die Pflicht für Insolvenzverwalter, Insolvenzgerichte und Gläubigerausschüsse ein, zusammen zu arbeiten. Das eigentliche Koordinationsverfahren folgt dann in den § 269d ff InsO n.F.
Hier ist ein Koordinierungsverwalter (§ 269e InsO n.F.) vom Koordinationsgericht (das Gericht, das für Gruppenfolgeverfahren zuständig ist, § 269d InsO n.F.) zu bestellen, der die Sanierung oder Abwicklung der Gruppenschuldner und deren Insolvenzverwalter koordinieren soll. Dazu kann er insb. einen Koordinierungsplan vorschlagen, der unter anderem die Streitigkeiten innerhalb der Gruppenschuldner regeln soll (§§ 269f und 269h InsO n.F.).

Über Christian Häntschel

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