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10. Feb 2014

Umfangreiche Änderungen zum elektronischen Schriftverkehr durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

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Mit Gesetz vom 10.10. 2013 wurden umfangreiche Änderungen an der Zivilprozessordnung vorgenommen, die den elektronischen Schriftverkehr mit den Gerichten erleichtern und ausbauen soll. Ebenso wurden Regelungen zu einem länderübergreifenden Schutzschriftregister eingefügt.

Bereits seit dem 17.10.2013 gilt der neue § 371b ZPO, nach dem jetzt auch gescannte öffentliche Urkunden, unter bestimmten (technischen) Voraussetzungen, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden erhalten.

Ab 01.07.2014 gelten dann die geänderten §§ 131, 169, 182, 317, 329, 371a, 416, 593, 689, 697, 829a ZPO, welche im Wesentlichen die Umstellung auf den elektronischen Dokumentenverkehr vornehmen. So können zukünftig nach § 169 Abs. 3 – 5 ZPO n.F. in Papierform zuzustellende Abschriften maschinell beglaubigt (Abs. 3 S. 1) werden. Nach Abs. 4 S. 1 können Schriftstücke auch in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden, wobei es für gerichtlich erstellte elektronische Dokumente gem. § 130b ZPO ausreicht, die Urschrift zuzustellen (Abs. 5). Ferner enthält der neue § 371a Abs. 2 ZPO n.F. zukünftig die Beweiskraft hinsichtlich der Echtheit von Dokumenten, die über ein DE-Mail Konto versandt worden sind.

Ab dem 01.01.2016 werden mit § 945a ZPO die Schutzschriften gesetzlich geregelt und ein länderübergreifendes Schutzschriftregister errichtet.

Die wohl wichtigste Änderung wird jedoch am 01.01.2022 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts gem. § 130d ZPO verpflichtet vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen in elektronischer Form einzureichen.

 

Über Christian Häntschel

2 Kommentare

  1. Matthias Müller sagt:

    Von erheblichem Interesse dürfte ebenso die Einführung des § 130a ZPO-neu sein. Durch diesen werden die „neuen Kommunikationsformen“ für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten zugelassen. Die erlassene Regelung des EJustizGs wird allerdings bereits jetzt kontrovers diskutiert, weil die jeweiligen Kommunikationsformen erhebliche Unterschiede in punkto Sicherheit aufweisen.

  2. Christian Häntschel sagt:

    Es ist mir ohnehin unklar, wie der Gesetzgeber sich die „Technologieoffenheit“ im Hinblick auf die Datensicherheit gedacht hat, von der er noch in den Gesetzesmaterialien spricht (bspw. noch in BT-Drs 17/12634) . Gerade im Hinblick auf das Verhältnis Anwalt – Mandant dürfte es erhebliche Vorbehalte gegenüber jeder „verschlüsselten“ Kommunikation geben, die zwischendurch von einem Dritten entschlüsselt wird, wie das wohl bei der De-Mail teilweise Fall ist (auch wenn diese die End zu End Verschlüsselung optional anbietet, was dann aber möglicherweise zusätzliche Software voraussetzt). Schon die Gesetzesmaterialien weisen auf dieses Problem hin:

    „Die Nutzung des sicheren Übermittlungsweges befreit die Absender elektronischer Nachrichten
    nicht von der Beachtung besonderer Vertraulichkeitsregeln. Diese ergeben sich
    nicht aus der Zivilprozessordnung oder den anderen Verfahrensordnungen, sondern aus
    berufs- oder datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Verfahrensgesetze regeln ausschließlich
    die Formwirksamkeit eingereichter elektronischer Dokumente. Die Einhaltung
    der prozessualen Form ist somit grundsätzlich unabhängig von der Erfüllung besonderer
    berufs- oder datenschutzrechtlicher Vertraulichkeitsgebote.“(BR-Drs 818/12 und BT-Drs 17/12634)

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