24. Mrz 2014
Überlange Gerichtsverfahren ohne Entschädigung
Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 31.10.2013 – 7 SchH7/12 ein anwaltsgerichtliches Verfahren als „überlang“ im Sinne des „Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ (BGBl 2011 I, S. 2302) eingeordnet. Das Anwaltsgericht hatte Befangenheitsgesuche über ein Jahr lang nicht beschieden, und das Verfahren auch ansonsten – nach einer sofortigen Beschwerde zum Anwaltsgerichtshof – fast ein Jahr lang nicht betrieben.
Die Entscheidung macht allerdings (wieder einmal, s. etwa auch BFHE 240,516) deutlich, dass die Feststellung einer „Überlänge“ noch lange keinen Entschädigungsanspruch aus dem Gesetz begründet. Wenn nicht konkrete materielle Nachteile vorgetragen und bewiesen werden können, kann eine Geldentschädigung für immaterielle Nachteile vom Gericht wegen der „Umstände des Einzelfalls“ ohne weiteres abgelehnt werden. Der umfangreiche Normkomplex der §§ 198-201 GVG ist Folge mehrerer Beanstandungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Siehe dazu auch den Beitrag im KammerForum 1/2014 der Kölner Rechtsanwaltskammer.
Die gesamte Ausgabe der KammerForum 1/2014 finden Sie hier.