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17. Apr 2018

Eine Vertretungsklage zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen – Der EU-Richtlinienvorschlag zum kollektiven Rechtsschutz

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Am 11. April 2018 legte die EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucherschutz und Gleichstellung Věra Jourová als „New Deal for Consumers“ einen Vorschlag COM(2018) 184 final für eine Richtlinie über Vertretungsklagen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen und zur Aufhebung der Unterlassungsklagenrichtlinie 2009/22/EG in Europa vor. Der Vorschlag soll neben den Maßnahmen eines zweiten Richtlinienvorschlags COM(2018) 185 final (hiernach sind bspw. individuelle Ansprüche für Verbraucher in der UGP-Richtlinie und Bußgelder gegen Unternehmer für Verbraucherrechtsverstöße vorgesehen) der Verbesserung der Durchsetzung europäischen Verbraucherrechts dienen. Die Kommission beabsichtigt mit dem Vorschlag COM(2018) 184 die Unterlassungsklagenrichtlinie 2009/22/EG durch eine neue Richtlinie zu ersetzen, und zwar mit erweitertem Anwendungsbereich und ergänzenden Regelungen zur Folgenbeseitigung. Hierdurch soll ein Hauptkritikpunkt der bisherigen Verbandsunterlassungsklage  behoben werden, wonach Verstöße gegen europäisches Recht für die Unternehmen aufgrund der begrenzten Wirkung von Unterlassungsklagen oft folgenlos bleiben.

Wie die Unterlassungsklagenrichtlinie 2009/22/EG soll die neue Richtlinie für Vertretungsklagen dem Schutz kollektiver Verbraucherinteressen dienen, einen präventiven Effekt haben und Nachteile für Verbraucher ausgleichen (Erwägungsgrund 2). Im Vordergrund des Richtlinienvorschlags steht zwar auch eine effektive Bündelung von Einzelansprüchen Geschädigter zur Bewältigung von Massenschadensereignissen, aber vielmehr eine Erweiterung der Befugnisse für qualifizierte Einrichtungen zur Durchsetzung des Verbraucherrechts (s. Erwägungsgrund 3). Die Richtlinie soll außerdem die CPC-Verordnung um ein Instrument des private enforcements ergänzen.

Die Regelungen des Vorschlags:

  • Die Kommission wählt wie für die Unterlassungsklagenrichtlinie 2009/22/EG das Mittel der Richtlinie. Dies hat zur Folge, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in ihre nationalen Rechtsordnungen umsetzen müssen (Art. 20). Hinsichtlich einzelner Regelungen sollen den Mitgliedstaaten Wahlmöglichkeiten eingeräumt werden. Da die in den Mitgliedstaaten bestehenden kollektiven Rechtsschutzverfahren beibehalten werden können (Art. 1 Abs. 2), enthält die Richtlinie insoweit nur Mindestanforderungen und eine überschießende Umsetzung ist zulässig.
  • Die Liste des EU-Rechts (Annex I), die im Falle eines Verstoßes eines Unternehmers den Anwendungsbereich eröffnen soll (Art. 2 Abs. 1), wurde erheblich erweitert. Insbesondere sind weitere Rechtsakte des europäischen Datenschutzrechts, zu Passagierrechten, zu Finanzdienstleistungen und Umweltvorschriften hinzugekommen. Auf den ersten Blick fehlen Vorschriften zum Kartellrecht. Außerdem wurden EU-Regelungen zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, gegen die im Abgasskandal verstoßen wurde, nicht aufgenommen, sodass hierfür kollektive Klagen nur wegen irreführender Werbung in Betracht gekommen wären (Begründung S. 6).
  • Der Richtlinienvorschlag sieht die Klagebefugnis für qualifizierte Einrichtungen vor, die in eine Liste eingetragen werden (Art. 4 Abs. 1) und damit auch zu Klagen in anderen Mitgliedstaaten befugt werden (Art. 16 Abs. 1). Erforderlich für die Anerkennung als qualifizierte Einrichtung ist hiernach die ordnungsgemäße Errichtung nach nationalem Recht, das berechtigte Interesse an der Einhaltung der Rechtsvorschriften, auf die die Richtlinie anwendbar ist, und Gemeinnützigkeit (Art. 4 Abs. 1). Insoweit ist nicht mehr wie nach der Unterlassungsklagenrichtlinie vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten eigene Kriterien für die Anerkennung als qualifizierte Einrichtungen schaffen. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die Klagebefugnis für alle oder nur für einzelne Instrumente der Richtlinie besteht. Die Festlegung der Kriterien hierfür bleibt ihnen überlassen (Art. 4 Abs. 4). Nicht ausgeschlossen sind ad hoc gebildete qualifizierte Einrichtungen für bestimmte Klagen (Art. 4 Abs. 2). Auch grenzüberschreitend tätige Verbraucherverbände sollen klagebefugt sein (Art. 4 Abs. 3).
  • Eine neu hinzugekommene Voraussetzung für die Klageerhebung durch eine qualifizierte Einrichtung soll  sein, dass ein Zusammenhang zwischen dem Verbraucherrechtsverstoß und den hauptsächlichen Zielen der qualifizierten Einrichtung besteht (Art. 5 Abs. 1).
  • Entfallen ist hingegen die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine Konsultation der beklagten Partei vor Klageerhebung vorzuschreiben.
  • Sind Verbraucher aus mehreren Mitgliedstaaten betroffen, so sollen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Klage von mehreren qualifizierten Einrichtungen gemeinsam oder von einem grenzübergreifend tätigen Verbraucherverband erhoben wird (Art. 16 Abs. 2).
  • Qualifizierte Einrichtungen sollen wie bislang Unterlassungsklagen bei Gerichten oder Behörden (je nach Art der Umsetzung) erheben können (Art. 5 Abs. 2). Die Regelungen der Unterlassungsklagenrichtlinie werden insoweit beibehalten.
  • Zusätzlich können qualifizierte Einrichtungen auf Folgenbeseitigung für Verbraucherrechtsverstöße klagen (Art. 5 Abs. 3). Es müssen Ansprüche von Verbrauchern ua auf Schadensersatz, Nacherfüllung, Minderung, Vertragsbeendigung oder Rückzahlung geltend gemacht werden, sodass diese entweder direkt entschädigt werden können (Art. 6 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a) oder im Falle geringwertiger Ansprüche die eingeklagten Beträge zum Zwecke kollektiver Verbraucherinteressen eingesetzt werden (Art. 6 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. b). Als Verbraucher gilt jede natürliche Person, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt (Art. 3 Abs. 1).
  • In Verfahren mit komplexer Schadensberechnung können die Mitgliedstaaten subsidiär auch eine Feststellungsklage über den Haftungsgrund vorsehen (Art. 6 Abs. 2) – ähnlich der zurzeit in Deutschland diskutierten Musterfeststellungsklage (s. hierzu im Blog). Welches Instrument zur Anwendung kommt (Leistung oder Feststellung), sollen Gerichte und Verwaltungsbehörden entscheiden können (Erwägungsgrund 19). Ausgeschlossen ist eine Feststellungsklage, soweit die Verbraucher identifizierbar sind und einen vergleichbaren Schaden aufgrund desselben Verstoßes erlitten haben oder die Verbraucherschäden geringwertig sind, sodass deren Verteilung unverhältnismäßig wäre (Art. 6 Abs. 3). In diesen Fällen muss auf Leistung geklagt werden können. Für Folgeklagen individueller Verbraucher aufgrund eines Feststellungsurteils muss ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung stehen (Art. 10 Abs. 3).
  • Außerdem kann die Folgenbeseitigung in Form einer Leistungs- oder Feststellungsklage nicht isoliert sondern nur aufgrund einer vorangegangenen Entscheidung über den Verbraucherrechtsverstoß,  insbesondere nach einer Unterlassungsklage erhoben werden (Art. 5 Abs. 3 S. 2) oder einer Maßnahme nach der CPC-Verordnung (Erwägungsgrund 22). Eine Kombination aus Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsklage muss in einer einzigen Klage möglich sein (Art. 5 Abs. 4).
  • Die Ansprüche, die mit der Folgenbeseitigungsklage geltend gemacht werden, müssen in der Klage ausreichend dargelegt werden, wobei sich die Anforderungen hieran nach nationalem Recht richten (Art. 6 Abs. 1 S. 3). Die Identifzierung aller betroffenen Verbraucher soll für die Einreichung der Klage keine Voraussetzung sein (Erwägungsgrund 18).
  • Ob für die Geltendmachung eine Zustimmung der Verbraucher erforderlich sein soll, können die Mitgliedstaaten festlegen (Art. 6 Abs. 1 S. 2). Jedenfalls im Falle geringwertiger Ansprüche soll das Einverständnis nicht erforderlich sein (Art. 6 Abs. 3 lit. b). Das Einverständnis der Verbraucher darf die Klageerhebung auch nicht hindern, soweit vergleichbare Ansprüche von Verbrauchern geltend gemacht werden (Art. 6 Abs. 3 lit. a). Die Verbraucher werden keine Parteien des Verfahrens (Art. 3 Abs. 1).
  • Mit der Klageerhebung sind die Verbraucheransprüche aufgrund desselben Verstoßes in ihrer Verjährung gehemmt (Art. 11).
  • Für die Beweisführung der qualifizierten Einrichtungen können die Beklagten unter bestimmten Umständen verpflichtet werden, Beweise für die Klage der qualifizierten Einrichtung herauszugeben (Art. 13).
  • Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Unternehmen und qualifizierte Einrichtungen einen gemeinsamen Antrag auf Genehmigung eines Vergleichs an das Gericht stellen können (Art. 8 Abs. 1). Während des Klageverfahrens können die Gerichte das Verfahren aussetzen, damit die Parteien innerhalb einer bestimmten Frist einen Vergleich schließen (Art. 8 Abs. 2). Im Falle einer Feststellungsklage sollen die Gerichte und Behörde eine gütliche Einigung auch noch nach der Entscheidung ermöglichen  (Art. 8 Abs. 3). Das Gericht prüft den Vergleich auf Rechtmäßigkeit und Fairness (Art. 8 Abs. 4). Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, darüber zu entscheiden, ob sie dem Vergleich beitreten (Art. 8 Abs. 6).
  • Im Anschluss an die rechtskräftige Entscheidung der Klage durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung oder durch Vergleich kann der Unternehmer außerdem verpflichtet werden, auf seine Kosten geschädigte Verbraucher über den Ausgang des Verfahrens zu informieren (Art. 9).
  • Die Mitgliedstaaten sollen außerdem sicherstellen, dass rechtskräftige Entscheidungen von Gerichten oder Behörden über das Vorliegen von Verbraucherrechtsverstößen generelle Bindungswirkung für Folgeverfahren in demselben Mitgliedstaat haben (Art. 10 Abs. 1). Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten sollen als widerlegbare Vermutung für einen Verbraucherrechtsverstoß gelten (Art. 10 Abs. 2). Eine Bindungswirkung zulasten von Verbrauchern ist nicht vorgesehen.
  • Prozessfinanzierung soll erlaubt sein, soweit der Prozessfinanzierer die Entscheidungen der qualifizierten Einrichtungen nicht beeinflussen kann und die Klage nicht durch Mitbewerber der Beklagten getragen ist, sodass Interessenkonflikte ausgeschlossen sind (Art. 7 Abs. 2). Verstöße können zur Klageabweisung führen (Art. 7 Abs. 3). Die qualifizierten Einrichtungen sind im Falle von Folgenbeseitigungsklagen dazu verpflichtet, die Finanzierung der Klage und ihre eigene Finanzierung offenzulegen (Art. 7 Abs. 1).
  • Die Kostentragungsregelungen sehen keine Abweichung vom Loser-pays-Prinzip vor. Auch insoweit muss die qualifizierte Einrichtung darlegen, dass sie in der Lage ist, die Prozesskosten auch im Falle des Unterliegens zu finanzieren (Art. 7 Abs. 1). Die Mitgliedstaaten sollen aber vorsehen, dass für qualifizierte Einrichtungen die Gerichts- oder Verwaltungskosten beschränkt werden und die Klageerhebung nicht an fehlender Finanzierung scheitert (Art. 15 Abs. 1). Außerdem sollen qualifizierte Einrichtungen Prozesskostenhilfe erhalten können (Art. 15 Abs. 1).

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1 Kommentar

  1. Maxi sagt:

    Eine wirklich der gute Darstellung, vielen Dank dafür.

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