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25. Apr 2018

Übergangsregelung mit Ewigkeitsgarantie?

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… Zur erneuten Verlängerung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde …

Bekanntermaßen ist die Revision im Zivilprozess statthaft, wenn sie vom Berufungsgericht (iudex a quo) zugelassen ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). An die Zulassung durch das Berufungsgericht ist der BGH (iudex ad quem) gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Die Nichtzulassung durch das Berufungsgericht kann durch den BGH  in einer Nichtzulassungsbeschwerde überprüft werden (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde beschreibt neben dem § 544 ZPO der 

§ 26 Nr. 8 EGZPO: Noch bis zum 30. Juni 2018 ist für die Nichtzulassungsbeschwerde ein Beschwerdewert von mehr als 20.000 € notwendig.  Es handelt sich bei dieser Regelung um eine Übergangsregelung aus der Zeit der ZPO-Reform 2001/2002, ursprünglich zur kurzfristigen Entlastung des BGH infolge der Änderungen im Rechtsmittelrecht durch die Reform gedacht. Seit der Reform gibt es die Wertrevision nicht mehr. Halbherzig hat aber die Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO die Beschränkung aufgrund von Wertgrenzen fortgeführt.

Die Regelung des § 26 Nr. 8 EGZPO soll demnächst zum wiederholten Male verlängert werden. Diesmal geht es um die Verlängerung vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019. Der neuen Regierungskoalition ist offenbar kürzlich aufgefallen, dass die Regelung andernfalls zum 30. Juni 2018 auslaufen würde. Deshalb ein Gesetzesentwurf vom 17. April 2018 (BT-Drucks 19/1686) und zwei Tage später, am 19. April 2018, die Diskussion im Bundestagsplenum und die Überweisung an den Rechtsausschuss (BT-PlPr 19/26, S. 2405C – 2411).

26 Nr. 8 EGZPO dient zweifellos der Entlastung des Bundesgerichtshofs. Diese Aufgabe erfüllt sie seit nunmehr fast zwanzig Jahren. Eine lange Zeit für eine Übergangsregelung! Einführungsgesetze scheinen inzwischen ein Raum der Wünsche für Regelungen, die für ZPO und BGB nicht attraktiv genug sind – siehe nur die Informationspflichten in Art. 238-248 EGBGB. Eine Übergangsregelung, die dauerhaft verstetigt werden muss, sollte zudem stutzig machen: War es vielleicht ein Geburtsfehler bei der ZPO-Reform, die Zulassung zum BGH nicht diesem, sondern dem Berufungsgericht zu überlassen?

Das derzeitige System führt zu einem unglücklichen Hin- und Her zwischen den Instanzen. Dafür ein weiteres Beispiel: Wird der Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattgegeben, ist die Revision nicht statthaft. Wenn ihr stattgegeben wird, kann dennoch das Revisionsgericht an das Berufungsgericht zurückverweisen, wenn das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (§ 544 Abs. 7 ZPO). Schließlich kann auch bei Zulassung der Revision das Revisionsgericht eine Revision zurückweisen, wenn die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Erfolgsaussicht hat (§ 552a ZPO).

Über Caroline Meller-Hannich

1 Kommentar

  1. Sebastian sagt:

    Danke für die Information.

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