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21. Jun 2018

Einführung einer Musterfeststellungsklage – Änderungen in letzter Minute

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Bekanntermaßen hat am letzten Donnerstag, den 14. Juni 2018, der deutsche Bundestag die Einführung einer Musterfeststellungsklage beschlossen. Das entsprechende Gesetz samt Bundestagsdrucksache ist hier(BT-Drucks. 19/2507) abrufbar. Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, in deren Fassung der Bundestag dem Gesetz zugestimmt hat, findet sich hier (BT-Drucks. 19/2741). Das Plenarprotokoll kann hier (Plenarprotokoll 19/39, S. 2743-2753) nachgelesen warden. Unabhängig von einer ausführlichen kritischen Stellungnahme in der Sachverständigenanhörung (StellungnahmeMeller-Hannich) seien an dieser Stelle nur die in den drei Tagen zwischen der Anhörung im Rechtsausschuss und dem Plenumsbeschluss eingefügten Änderungen erwähnt:

  1. Kurzfristig wurde noch der Vorschlag des Rechtsausschusses berücksichtigt, bei Klagen Selbständiger und Gewerbetreibender eine Aussetzung zu ermöglichen, wenn diese von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage abhängen (§ 148 Abs. 2 ZPOneu). Eine Registrierungsmöglichkeit oder Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils gibt es allerdings nach wie vor nur für Verbraucher, und nur deren Ansprüche sind zum Erreichen des Quorums geeignet.
  2. Bei der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit gab es noch eine kurzfristige wichtige Änderung. Es wurde nämlich eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit am Beklagtensitz (§ 32c ZPOneu) sowie die Eingangszuständigkeit des OLG (§ 119 Abs. 3 GVGneu) festgeschrieben.
  3. Ebenfalls auf Empfehlung des Rechtsausschusses hin ist noch in das Gesetz eingefügt worden, dass das Gericht spätestens im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf sachdienliche Klageanträge hinzuwirken hat (§ 610 Abs. 4 ZPOneu); was sich freilich aus der materiellen Prozessleitungsbefugnis des Gerichts gemäß § 139 ZPO von selbst versteht.
  4. Auch bei der Anmeldefrist hat der Rechtsausschuss noch eine wichtige Veränderung bewirkt, nämlich dass die Anmeldung bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden kann“ (§ 608 Abs. 3 ZPOneu).

Über Caroline Meller-Hannich

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