7. Feb 2018
EuGH entscheidet über die datenschutzrechtliche Sammelklage von Maximilian Schrems gegen Facebook
Am 25. Januar hat der Europäische Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen des Österreichischen OGH in dem Verfahren Maximilian Schrems./. Facebook Ireland Ltd. entschieden (Urteil vom 25. Januar 2018, Rs. C-498/16)
Der EuGH eröffnet zunächst den Verbrauchergerichtsstand der Europäischen Gerichtstands- und Vollstreckungsverordnung (Art. 16 Brüssel I-VO bzw. Art. 18 Brüssel Ia-VO) auch für den inzwischen als „berufsmäßige Prozesspartei“ aktiven Maximilien Schrems. Dieser kann also im eigenen Mitgliedstaat Österreich das in Irland ansässige Unternehmen verklagen. Dass Maximilian Schrems eine Reihe von Beschwerden bei der irischen Datenschutzkommission eingeleitet hat, einen Verein zur Durchsetzung von Datenschutzrechten gegründet hat und auch ansonsten als Datenschutzaktivist maßgeblich etwa für die Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH vom Oktober 2016 (EuGH v. 6.10.2015, Rs. C 362/14) war, ändert nichts an seiner Verbrauchereigenschaft. Ebenso wenig, dass er diese Aktivitäten, seine Vorträge, Bücher und Medienauftritte auf seiner Facebook Seite präsentiert. Wer seine Rechte und Interessen aktiv vertrete und die entsprechende Expertise erwerbe, verliere dadurch nicht die Verbrauchereigenschaft, so der EuGH (Rn. 39). Der Europäische Verbraucherbegriff wolle schließlich nicht die effektive Verteidigung der Rechte, die Verbrauchern gegenüber ihren gewerblichen Vertragspartnern zustehen ausschließen (Rn 40).
Schrems hatte aber nicht nur eigene Ansprüche geltend gemacht. Er hatte sich auch die datenschutzrechtlichen Ansprüche von mehreren tausend anderen Facebook-Nutzern abtreten lassen. Mit diesem Modell wird er keinen Erfolg haben: Der Verbrauchergerichtsstand ist nämlich, so der EuGH des weiteren, nur für Ansprüche eröffnet, die der Verbraucher aus einem eigenen Vertrag mit dem Unternehmer ableitet. Für Ansprüche, die ihm von anderen Verbrauchern abgetreten wurden, bestehe kein Verbrauchergerichtsstand (Rn. 42 ff.). Damit wird es für Verbraucher deutlich schwerer, gemeinsam gegen eine rechtswidrige Geschäftspraktik vorzugehen. Ein Unternehmen braucht die Inanspruchnahme durch ausländische Sammelklagen weniger zu befürchten. Selbst wenn alle Anspruchsinhaber in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, können ihre Ansprüche nach Abtretung nicht gebündelt am Verbrauchergerichtsstand gegen ein ausländisches Unternehmen geltend gemacht werden. Damit wird die Inanspruchnahme grenzüberschreitenden kollektiven Rechtsschutzes zum Problem: Die Regeln über Sammelklagen sind in den Mitgliedstaaten der EU sehr unterschiedlich, auch wenn die meisten Staaten – anders als Deutschland – auf Zahlung gerichtete kollektive Rechtsbehelfe kennen. Ein einheitliches Europäisches System gibt es aber nicht. Ob durch die Entscheidung auch Sammelklagen ausgeschlossen sind, die nicht über ein Abtretungsmodell funktionieren, oder solche, die am deliktischen Gerichtsstand oder an dem der Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite angestrengt werden, ist offen. In der Rechtsprechung des EuGH sind hier nach dem aktuellen Urteil unterschiedliche Tendenzen zu konstatieren (vgl. etwa auch EuGH, Urteil vom 21.5.2015, Cartel Damage Claims, C-352/13).