Mit Urt. v. 14.7.2017, Az. C-75/16 entschied der Europäische Gerichtshof, dass das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die in Rechtsstreitigkeiten, an denen Verbraucher beteiligt sind, die verpflichtende Durchführung einer Mediation vor Erhebung jeder gerichtlichen Klage vorsehen, solange der Verbraucher diese Art der Mediation ohne Rechtfertigung abbrechen kann.