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18. Nov 2016

Follow-on-Klagen gewinnen an Bedeutung

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Obwohl der Kartellsenat des OLG Düsseldorf im Jahr 2015 die Berufung gegen die Abweisung der Klage einer belgischen S.A. (Cartel Damage Claim – CDC), die sich massenweise Ansprüche von Kartellgeschädigten zum Zweck der Klageerhebung hatte abtreten lassen, wegen Unwirksamkeit der Abtretung (§ 134 BGB bzw. § 138 BGB) zurückgewiesen hat (Urteil vom 18.2.2015 – VI U 3/14), gibt es inzwischen wieder einige durchaus spektakuläre Vorhaben, Schadensersatzansprüche wegen Kartellverstößen gebündelt geltend zu machen.

So hatte die EU-Kommission laut FAZ vom 14. November 2016 (S. 24) im Sommer dieses Jahres Bußgelder in Milliardenhöhe wegen illegaler Preisabsprachen gegen einige Lastwagenhersteller verhängt. Dem soll sich jetzt eine Milliardenklage der Geschädigten des Kartells anschließen, die ein Prozessfinanzierer gegen Gewinnbeteiligung finanzieren will.

Zum rechtlichen Hintergrund: Nach der Regelung des § 33 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs durch Verfahrenseinleitung einer inländischen oder ausländischen Kartellbehörde oder der Europäischen Kommission gehemmt. Zudem gibt es nach § 33 Abs. 4 GWB eine Bindungswirkung an die Feststellung des Verstoßes. Klagen in Folge von Bußgeldverfahren (follow-on-Klagen) stehen also auf einem relativ rechtssicheren Boden. Nach § 34 Abs. 2 GWB gehen die Schadensersatzleistungen und die Geldbuße sogar der Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde vor.

In anderen Rechtsgebieten gibt es eine derartige Auswirkung auf die Verjährung und eine Bindungswirkung nicht – so kennen weder das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) noch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine vergleichbare Verjährungshemmung und Bindungswirkung infolge von Verbandsklagen. Einzig für das Verfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) ist die verjährungshemmende Anmeldung zu einem Musterverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 6a) vorgesehen. Zu dem derzeit vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (auf Vorlagebeschluss des LG Braunschweig v. 10.8.2016 – 5 OH 62/16) in diesem Kontext laufenden VW-Verfahren demnächst vielleicht mehr.

Gerade die Regelung zur Verjährungshemmung war in dem eingangs erwähnten CDC-Verfahren von entscheidender Bedeutung: Die Vorinstanz (LG Düsseldorf v. 17.12.2014 – 37 O 200/09) hatte nämlich die Anwendung des § 33 Abs. 5 GWB nF auf Altansprüche abgelehnt. Dass die Rechtsprechung an die gebündelte Geltendmachung von Kartellschadenersatz hohe Ansprüche stellt, wird aber auch für neue Verfahren gelten: Wenn der Kläger, der in Folge von Abtretungen Ansprüche gesammelt geltend macht, nicht in der Lage ist, die im Fall des Prozessverlustes von ihm zu tragenden erheblichen Prozesskosten zu zahlen, kann eine Abtretung unwirksam sein. Es fehlt die Aktivlegitimation und eine Verjährungshemmung kommt nicht in Betracht. Und eine Prozessfinanzierung und Erfolgsbeteiligung, die dies auffangen könnte, ist in Deutschland nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Über Caroline Meller-Hannich

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