2. Sep 2016
Brot und Spiele im Gerichtssaal oder Bürgernähe durch erweiterte Medienöffentlichkeit?
Das Bundeskabinett hat am 31. August 2016 den von Bundesminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung von Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (EMöGG) beschlossen. Der Entwurf ist auf der hompage des BMJV hier abrufbar.
Er enthält Änderungen des GVG, des BVerfGG, des ArbGG sowie weiterer Gesetze.
Die Änderung von § 169 GVG sieht unter anderem vor, dass von dem Gericht „die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, zugelassen werden kann“. Außerdem sollen „Ton- und Filmaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse … zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden (können), wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt.“
Der deutsche Anwaltverein steht dem Entwurf „nicht grundlegend ablehnend gegenüber“ (Stellungnahme Nr.: 38/2016 vom Juni 2016 – abrufbar auf der homepage des DAV www.anwaltverein.de)
Die Richterschaft scheint gespalten. Während der Deutsche Richterbund „das Ziel des Referentenentwurfs grundsätzlich mitträgt“, dies allerdings mit der Aufforderung an die Bundesregierung verbindet, „die Bundesgerichte so auszustatten, dass sie den erhöhten medialen Anforderungen auch entsprechen können“ (Stellungnahme Nr. 12/16 vom Juli 2016 – abrufbar auf der homepage des DRB www.drb.de), haben sich laut F.A.Z. vom Donnerstag, 1. September 2016, S. 1 und S. 4, sowohl die Präsidentin des Bundesgerichtshofs, Bettina Limperg, als auch der scheidende Präsident des Bundessozialgerichts, Peter Masuch, kritisch geäußert.
In der Tat ist der Mehrwert schwer zu erkennen. Welche Verfahren sind von „herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland“ und dennoch bewegt sich niemand in den Gerichtssaal als verkörperte und nicht nur mediatisierte Öffentlichkeit? Entweder niemand schaut zu, weil ein Gerichtsverfahren nämlich – außer für die Beteiligten – in der Regel nur für den Fachmann spannend ist. Oder das Interesse ist da, dann muss aber auch etwas geboten werden – die Gefahr der Gerichtsshow ist dann nicht von der Hand zu weisen.