18. Mrz 2014
Lockerung des Formularzwangs bei Zwangsvollstreckung in Geldforderung
Nach § 829 Abs. 4 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Hat es von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, dann ist der Antragssteller verpflichtet sich auch dieser zu bedienen, § 829 Abs. 4 S. 2 ZPO.
Diesen Zwang hat der Bundesgerichtshof nun gelockert (BGH Beschluss vom 13.02.2014, VII ZB 39/13 – juris). Die bisher verfügbaren Formulare sind unvollständig und erfassen einige Fälle der Forderungspfändung nicht, so wenn Teilzahlungen des Schuldners geleistet wurden, gestaffelte Zinsen anfallen oder wegen mehrerer Hauptforderungen vollstreckt wird. Darüber hinaus sind die Formulare auch teilweise missverständlich.
Aus dem Benutzungszwang und der fehlerhaften Formulare folgt jedoch ein Verstoß gegen den allgemeinen Justizgewähranspruch aus Art 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG. Um die Verfassungswidrigkeit zu vermeiden, lässt der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen das jeweilige Formular den Sachverhalt nicht zutreffend erfasst oder missverständlich ist, Streichungen, Ergänzungen und Berichtigungen zu.
Auch gestattet der Bundesgerichtshof die Verwendung von leicht abweichenden Formularen, wenn die Änderungen für die zügige Bearbeitung nicht ins Gewicht fallen. Angespielt ist damit auf softwareseitig verfügbaren Formulare.
Eine instruktive Anmerkung von Becker-Eberhard findet sich in JZ 2014 (69. Band, Heft 19), S. 961