17. Feb 2014
Änderungen des Revisionsverfahrens seit 01.01.2014 in Kraft.
Durch das Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten wurden mit Wirkung zum 01.01.2014 auch zwei Änderungen zum zivilprozessualen Revisionsrecht wirksam.
Dem § 555 ZPO wurde ein Absatz 3 angefügt: „Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.“
§ 565 ZPO erhielt einen neuen Satz 2: „Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.“
Dem Umfang nach kleine Änderungen, die jedoch in ihrer praktischen Bedeutung nicht unterschätzt werden dürfen. Motivation des Gesetzgebers war es, den Bundesgerichtshof in seiner Funktion als Revisionsinstanz zu stärken. Anlass dürften die zahlreichen Fälle sein, in denen ein nachteiliger Ausgang des Verfahrens für die ein oder andere Partei nach einem richterlichen Hinweis abzusehen war und man eine mögliche Breitenwirkung des Urteils vermeiden wollte. Grundsatzentscheidungen konnten vor 2014 noch bis zur Urteilsverkündung einseitig verhindert werden. Dieses Problem trat besonders häufig in bank- und versicherungsrechtlichen Angelegenheiten auf, bei denen regelmäßig eine Vielzahl von Personen betroffen sind (BT-Dr 17/13948 S. 35, Beschlussempfehlung und Bericht). Die Regelung schafft jedenfalls auch neue Verhandlungsmasse für denjenigen, der nun einem Anerkenntnis oder einer Revisionsrücknahme zustimmen soll.
Ein Interesse an der gerichtlichen Klärung abstrakter Rechtsfragen hat also nicht nur die Wissenschaft.
Der Wunsch nach gerichtlicher Klärung abstrakter Rechtsfragen ist zweifelsohne gerechtfertigt, die Neuregelung greift jedoch zum einen erheblich in die Dispositionsmaxime und damit in einen der wesentlichen Verfahrensgrundsätze der ZPO ein, zum anderen wird sich der gewünschte Effekt in der Praxis voraussichtlich nicht einstellen. Das neue Zustimmungserfordernis wird sich meiner Einschätzung nach primär in der Höhe außergerichtlicher Vergleichszahlungen niederschlagen. Gerade in den genannten Bereichen des Bank- und Versicherungsrechts ist im Hinblick auf die Vielzahl der Betroffenen das Interesse der Banken und Versicherer an der Verhinderung für sie negativer Grundsatzentscheidungen exorbitant.
Erst in Kombination mit der Vereinfachung der Bündelung von Interessen auf Seiten der Anleger/Versicherten („Sammelverfahren“) oder durch Stärkung von Musterverfahren z.B. nach dem KapMuG scheint das gewünschte Ziel erreichbar.