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11. Okt 2017

Können Gläubiger auf die Pokale eines Sportlers zugreifen?

Verfasst von

Aus gegebenem Anlass

 

Pokale eines Sportlers gehören zu dessen beweglichen Vermögen. Dieses ist grundsätzlich in vollem Umfang pfändbar. Die Pfändung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, anschließend werden die gepfändeten Gegenstände versteigert oder anderweitig verwertet. Es gibt allerdings, vorausgesetzt das Verfahren läuft nach deutschem Recht, eine Reihe von Pfändungsverboten.

Nach wie vor aktuell ist etwa das Verbot der Pfändung von Gegenständen, die Personen für die Fortsetzung ihrer körperlichen oder geistigen Erwerbstätigkeit benötigen (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Dazu würde wohl der Tennisschläger, kaum aber der Pokal des Sportlers gehören. Sind Pokale aber vielleicht Orden oder Ehrenzeichen? Diese genießen ebenfalls Pfändungsschutz nach § 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO, übrigens gemeinsam mit den Haushaltungs- und Geschäftsbüchern, den Familienpapieren sowie den (in Gebrauch befindlichen) Trauringen.

Nur die von einer inländischen oder ausländischen staatlichen Gewalt verliehenen Auszeichnungen sind aber nach dieser Regel unpfändbar (Kindl/Meller-Hannich/Wolf/Kindl ZPO § 811, Rn 29 mwN). Soweit es sich um eine private Auszeichnung handelt, sind Pokale pfändbar. Und das ist der Regelfall: Hinter „Wimbledon“ steht ein privater Tennisclub, ebenso sind FIFA und DFB private Verbände. Daran ändert auch nichts, dass etwa die Trophäen von Wimbledon traditionell durch ein Mitglied der königlichen Familie überreicht werden.

Die Pfändung eines Pokals wird für den Sportler auch keine sittenwidrige Härte darstellen (§ 765 a ZPO). Es ist dann nur noch zu kalkulieren, ob aus der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erwarten ist (§ 803 Abs. 2 ZPO). Dafür wird es auf den Sportler und den Trophäengeber ankommen. Für die Pokale eines sechsfachen Grandslamtourniersiegers gilt anderes als für das Stadtteiltournier im Torwandschießen. Erstere werden einigen Ertrag bringen. Grundsätzlich sind Pokale und Trophäen eines Sportlers also pfändbar. Damit unterfallen sie auch dem Insolvenzbeschlag (§ 36 Abs. 1 S. 1 InsO).

Über Caroline Meller-Hannich

4 Kommentare

  1. I. Hessler sagt:

    Meist handelt es sich aber doch um Nachbildungen von Originalpokalen. Oft sind die Originale aus Edelmetallen und die Nachbildungen aus günstigen Legierungen. Stellt sich dann nicht auch die Frage, ob der zu erzielende Wert ins Verhältnis zum emotionalen Wert gesetzt eine derartige Maßnahme rechtfertigt? 182 ZPO

    • Caroline Meller-Hannich sagt:

      Meinen Sie 812 ZPO? Pokale sind wohl kaum gewöhnlicher Hausrat, außerdem ist da nur allgemein von Wert die Rede, nicht speziell vom emotionalen Wert, zudem nur Soll-Vorschrift.

      • I. Hessler sagt:

        Ja. 812 ZPO. Zum Hausrat gehört schließlich auch die Einrichtung. Bei einem Sportler (viele erfolgreiche Sportler haben sogar einen speziellen Pokalraum oder einen besonders zugewiesenen Bereich hierfür) gehören die Pokale regelmäßig auch zur Einrichtung. Es würde also maßgeblich auf den zu erzielenden Wert ankommen. Dabei kommt mir in den Sinn, wie oft Pokale etc. von Sportlern aus der Not heraus verkauft werden, und dann aufgrund des rein ideellen Wertes (billige Legierung) nur niedrige Beträge erzielen. Klar, auf Charity-Veranstaltungen, bei denen solche Auszeichnungen öffentlich versteigert werden, und der Erlös einem guten Zweck dient, werden auch sehr hohe Beträge erzielt. Bei erzwungener Veräußerung ist der Rahmen ein anderer. Viele Fans werden davor zurückschrecken auf diesem Wege dem sportlichen Vorbild seine Pokale zu „entreißen“. Materialwert ist gleich Null. Ich vermute einfach der Interessentenkreis und der zu erzielende Erlös dürften nicht sehr groß sein. Bei hohen Schulden ein Tropfen auf den heissen Stein. Angesichts all dieser Umstände vielleicht doch nur Hausrat?

    • Ferdinand Gürtler sagt:

      Zum Hausrat iSd § 812 ZPO gehören nur die tatsächlich für die Lebensführung verwendeten Gegenstände. Zudem erfasst die Norm nur „gewöhnliche“ Hausratsgegenstände, also nur solche, die in einem Haushalt üblicherweise Verwendung finden.
      Bei sehr geringem Wert des Gegenstandes vermutlich eher ein Anwendungsfall von § 803 Abs. 2 ZPO.

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