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21. Jan 2016

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz voraussichtlich nicht im Vermittlungsausschuss

In seiner 941. Sitzung am 29. Januar 2016 befasst sich der Bundesrat mit dem vom Deutschen Bundestag am 3. Dezember 2015 beschlossenen Gesetz zur Umsetzung der ADR-Richtlinie (BT-Drs. 18/6904). Aus der Erläuterung zum TOP 4a ergibt sich, dass der Rechtsausschuss des Bundesrates einen Antrag zur Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht empfiehlt.

In der Vergangenheit kritisierte die Länderkammer insbesondere die vom Gesetzentwurf vorgesehene Länderzuständigkeit für die Auffangschlichtung (BR-Drs. 258/15 (Beschluss), S. 1 ff.; S. 26 ff.). Diese Einwände veranlassten den Deutschen Bundestag wohl dazu, den Gesetzentwurf um die bis Ende 2019 befristete Förderung einer Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle auf Bundesebene zu erweitern (BT-Drs. 18/6904, S. 35). Mit ihr soll ein ausreichendes Schlichtungsangebot sichergestellt werden, indem sie für jede Streitigkeit nach § 4 Abs. 2 S. 2 VSGB-E zur Verfügung steht. Dadurch sind die Länder – jedenfalls bis zum Fristablauf – von der Einrichtung der nach § 29 Abs. 1 VSBG-E vorgesehenen Universalschlichtungsstellen entbunden, wie es sich aus § 29 Abs. 2 S. 1 VSBG-E ergibt. Etabliert sich bis zu diesem Zeitpunkt ein ausreichendes Schlichtungsangebot durch private Schlichtungsstellen, dürfen die Länder freilich weiterhin von der Einrichtung von Universallschlichtungsstellen absehen. Offenbar konnte dieses Kompromissangebot die Bedenken des Bundesrates beseitigen.

Entspricht der Bundesrat der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, kommt das Gesetz zustande (Art. 78 Var. 3 GG).

Update 29. Januar 2016: Erwartungsgemäß stellte der Bundesrat nicht den Antrag gem. Art. 77 Abs. 2 GG. Damit kommt das Gesetz zustande.

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