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17. Aug 2015

Wer und was ist Presse und wird von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt?

Verfasst von

Aus gegebenem Anlass einige aus blogger-Sicht interessante Zitate zur Presse- und Medienfreiheit:

 

Die gesellschaftliche Relevanz:

„Nur die Tätigkeiten, die der Erfüllung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse … dienen, werden vom Medienprivileg erfasst. Davon ausgehend wird u.a. kommerzielle Kommunikation grundsätzlich nicht als journalistisch redaktionell gestaltetes Angebot angesehen, da sie nicht an Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet ist, sondern an den verfolgten wirtschaftlichen Interessen….“ (VG Potsdam Beschluss v. 15. Juli 2015 – VG 9 L 40/15 nv).

 

 

Okay, Werbung ist nicht Presse. Aber wie grenzt man ab?:

Soweit die Angebote aus gesellschaftsrelevanter Sicht wertende und nicht nur der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen dienende Aussagen enthalten, erscheinen diese jedenfalls nicht in solcher Weise … prägend, dass hieraus … auf einen publizistischen Charakter geschlossen werden kann“. (VG Potsdam aaO)

 

Aber:

„Die Presse muss nach publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht.“ (BVerfG Urt. v. 15.12.1999 – 1 BvR 653/96)

 

Und:

“Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht.“ (EGMR NJW 2000, 1015)

 

Schließlich:

„Auf den Inhalt eines Erzeugnisses kommt es nicht an: Auch reine Anzeigenblätter, Trash-Zeitungen …, sind … vom Schutzbereich der Medienfreiheit umfasst.“ (Reinhard Müller, FAZ v. 8.8.2015 „Inland“)

Über Caroline Meller-Hannich

1 Kommentar

  1. Ergänzend sei hinzugefügt, daß es sich dabei um das Telemedium http://www.auftragsvergabemonitor.de handelt und das VG Potsdam entscheidet, daß die von dem Medium angefragten Behörden , wer welchen Auftrag aufgrund öffentlicher Ausschreibungen erhalten hat, nicht verpflichtet sind, diese zu beantworten, da nicht “ mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen publizistischen Charakter“ der Publikation geschlossen werden könne..Daß dieses Telemedium auch das Quartalszeitschrift herausgegeben wird und deshalb auch Auskunftsansprüche nach dem Landespressegesetz bestehen, ist für das VG Potsdam auch kein Grund, die befragten Behörde zur Auskunft zu verpflichten. So klaffen Gesetz und Rechtsprechung in der Wirklichkeit auseinander !

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