In seinem Beschluss vom 01.10.2014 befasste sich der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit den Voraussetzungen nach denen ein Ordnungsgeld gem. § 141 Abs. 3 ZPO gegen die nicht erschienene Partei angeordnet werden darf. Außerdem beschäftige er sich inzident auch mit Fragen der Darlegungs- und Beweislastverteilung im Kündigungsschutzprozess. Zu Ersterem stellt der 10. Senat zunächst im […]