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16. Apr 2014

EU-Parlament verabschiedet Verordnung zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

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Am 15. April 2014 nahm das Europäische Parlament den Verordnungsentwurf zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (KOM(2011) 445) in erster Lesung mit 597 zu 33 Stimmen bei 37 Enthaltungen an.

Der durch die Verordnung eingeführte Beschluss gibt dem Gläubiger ein Werkzeug in die Hand, um seine Forderung gegen den Schuldner schon im Vorfeld der Hauptverhandlung durch vorläufige Pfändung zu sichern. So soll gewährleistet werden, dass der Antragsgegner seine Vermögensmittel nicht während des Verfahrens beiseite schafft und die spätere Vollstreckung damit vereitelt oder erschwert. Ergeht der Beschluss vom Hauptsache- oder Titelgericht, ist er ohne Exequatur vollstreckbar.

Pressemitteilung der EU

Über Caroline Meller-Hannich

1 Kommentar

  1. Ferdinand Gürtler sagt:

    Laut EU-Kommissarin Viviane Reding werde die grenzüberschreitende Rechtsverfolgung durch den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EuBvKpf) vereinfacht, was Unternehmen hülfe, Zeit und Geld zu sparen.
    Die Verordnung greift dazu jedoch stark in die Rechte des Schuldners ein. Für den Erlass genügt es, wenn der Antragsteller seine Forderung beim zuständigen Gericht glaubhaft macht (Art. 7). Nur ausnahmsweise (Art. 11) ist eine Beweisaufnahme vorgesehen. Der ursprüngliche Kommissionsentwurf wurde zwar um einige Kriterien ergänzt, die die Voraussetzungen zur Feststellung der Forderung konkretisieren sollen. Dennoch wird dem Antragsgegner vorab keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 10), um den „Überraschungseffekt“ einer raschen Pfändung nicht zu gefährden. Konflikte mit den Grundrechten der GRCh sieht die Kommission in dieser Hinsicht nicht, da der Schuldner unverzüglich nach der Pfändung zu unterrichten ist (Art. 25), Rechtsbehelfe zulässig sind (Art. 34 ff.) und die nationalen Pfändungsfreigrenzen vom erlassenden Spruchkörper berücksichtigt werden müssen (Art. 32).
    Im ursprünglichen Verordnungsentwurf der Kommission war auch ein besonderer Rechtsbehelf für Verbraucher vorgesehen, der vor dem Rechtsausschuss jedoch keinen Bestand hatte. Antragsgegner in ihrer Eigenschaft als Verbraucher sollten danach einen Rechtsbehelf im Wohnsitzmitgliedstaat erheben können. Der entsprechende Spruchkörper müsste aber wegen Art. 32 Abs. 4 das Pfändungsschutzrecht des Vollstreckungsmitgliedstaates anwenden. Somit bestünde in der genannten Konstellation die Gefahr, dass bspw. ein deutsches Gericht ausländisches Pfändungsschutzrecht prüft, wenn es mit dem Rechtsbehelf eines Verbrauchers mit Wohnsitz in Deutschland und Konto in einem anderen Mitgliedstaat befasst ist.
    Diese verbraucherspezifische Regelung ist also zu Recht nicht Teil der Verordnung geworden.
    Insgesamt ist die Verordnung zu begrüßen. Zwar bleibt abzuwarten, ob die geringen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung zu unrechtmäßigen Pfändungen führen, oder ob die befassten Gerichte die notwendige Strenge walten lassen. Gleichwohl könnte die grenzüberschreitende Rechtsverfolgung kleinerer und mittlerer Forderungen durch das Einheitliche Pfändungsverfahren erheblich beschleunigt und vor allem ökonomischer werden.

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