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5. Feb 2014

Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie) und Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung)

Verfasst von

Seit dem 08.07.2013 ist die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) in Kraft, welche die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Verbrauchern bis zum 09.07.2015 Zugang zu einfachen, effizienten, schnellen, außergerichtlichen und kostengünstigen Möglichkeiten der Beilegung inländischer und grenzübergreifender Streitigkeiten, die sich aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen ergeben, zu eröffnen (alternative Streitbeilegung). Dieser Zugang soll sich sowohl auf online als auch auf offline getätigte Rechtsgeschäfte beziehen.

Ferner gilt spätestens ab dem 09.01.2016 die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), nach welcher Verbraucher bei sog. Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen, auf einer von der Europäischen Union eingerichteten Internetseite, Streitigkeiten über die jeweiligen Verträge austragen können. Dies soll eine weitere Möglichkeit der außergerichtlichen, kostengünstigen einfachen, schnellen und effizienten Streitbeilegung darstellen, welche die Richtlinie über alternative Streitbeilegung 2013/11/EU flankiert.

Über Christian Häntschel

1 Kommentar

  1. Caroline Meller-Hannich sagt:

    Bei genauem Blick in Richtlinie und Verordnung zeigt sich, dass System und Ablauf des Verfahrens dort sehr kompliziert strukturiert sind, ohne freilich die Vorteile eines justizförmigen Verfahrens, wie etwa Orientierung am Recht, Öffentlichkeit, Rechtsfortbildung, abbilden zu können. Dadurch kommt es zu einer bedenklichen Sonderjustiz für Verbraucher, die weder deren Interessen noch dem objektiven Recht dient.

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