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5. Mai 2015

Besoldung der Richter und Staatsanwälte verfassungswidrig in Sachsen-Anhalt

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Die Besoldung der Richter und Staatsanwälte in Sachsen-Anhalt zwischen 2008 und 2010 war verfassungswidrig.

Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag, (Az. 2 BvL 17/09 u.a.) die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 – 2010 für verfassungswidrig erklärt. Dabei dürfte das (einstimmige) Urteil weitreichende Bedeutung, auch für andere Beamtengruppen erlangen. In einer Drei-Stufen-Prüfung entwickelt der Senat auf der ersten Prüfungsstufe 5 Parameter, anhand derer eine Unteralimentation ermittelt werden soll. Eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht, wenn 3 der 5 Parameter erfüllt sind.

Diese 5 Parameter sind:

1. deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst
2. deutliche Abweichung vom Nominallohnindex
3. deutliche Abweichung vom Verbraucherpreisindex
4. systeminterner Besoldungsvergleich
5. Quervergleich der Besoldung des Bundes und anderer Länder

Auf einer zweiten Stufe kann die Vermutung dann in einer Gesamtschau mit weiteren Kriterien erhärtet oder widerlegt werden. Unter weiteren Kriterien versteht der Senat unter anderem das Ansehen des Amtes in der Bevölkerung sowie die geforderte Ausbildung und Beanspruchung.

Besteht auch nach dieser Stufe eine verfassungswidrige Unteralimentation, kann diese ausnahmsweise noch verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden. Dazu bedarf es aber der Kollision mit anderen Verfassungsgütern, wie beispielsweise dem Neuverschuldungsverbot. Die kollidierenden Güter sind dann im Wege der praktischen Konkordanz zu einem schonenden Ausgleich zu bringen.

Anhand dieser Kriterien ergab sich eine Unteralimentation der Richter und Staatsanwälte in Sachsen-Anhalt, wohingegen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz amtsangemessen alimentierten.

Der Landesgesetzgeber Sachsen-Anhalt hat nun bis zum 01.01.2016 verfassungskonforme Regelungen zu erlassen.

Über Christian Häntschel

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