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9. Mrz 2017

12 Proberichter in einem Raum …

Verfasst von

… diskutierten gestern folgendes „Problem“:

B1 und B2 (Unternehmer) schulden dem K (Unternehmer) als Gesamtschuldner 1.000.000 €. K verklagt B1 und B2 nun. Die Klage wird dem B1 am 02.01.2016 und dem B2 ein Jahr später, am 02.01.2017 zugestellt.

Wie formuliert K den Antrag hinsichtlich der Prozesszinsen?

Die übliche Formulierung bereitet Probleme:

B1 und B2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den K 1.000.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

In diesem Fall würde, wegen § 425 BGB, der K Zinsen von B1 für den Zeitraum ab 2016 – 2017 bekommen und ab 2017 zusätzlich von B2. Bekommt K dann doppelt Zinsen auf dieselbe Forderung ab 2017?

Im Ergebnis wohl nicht, daher müssen ab dem Hinzukommen des B2 beide als Gesamtschuldner auch für die Zinsen haften, was auch so vertreten wird (Staudinger/Dirk Looschelders (2012) BGB § 425 Rn. 28).

Böse Zungen könnten nun meinen, der Antrag sei dennoch unbestimmt.
Wenn Zinsen ab Rechtshängigkeit gefordert werden, ist unklar, auf welchen Zeitpunkt der Kläger abstellen will:

Will er Zinsen ab dem jeweiligen Rechtshängigkeitszeitpunkt hinsichtlich B1 und B2? Das würde der Gesetzeslage entsprechen und stellt die Maximalforderung dar.
Möchte er Zinsen ab der früheren Zustellung an B1? Hier unterliegt er zum Teil, weil er von B2 Zinsen erst ab dem späteren Zeitpunkt verlangen kann. Zu der späteren Zeit hat er B1 und B2 als Gesamtschuldner im Boot, er verliert aber in oben genannten Fall 90.000 €.

 

Womit man sich so alles befassen kann, dürfte die Auslegung doch immer zu dem erstgenannten Fall führen.

Ein anderes, ähnliches Randproblem:

K klagt gegen B auf Zahlung von 10.000 €. Noch vor der mündlichen Verhandlung nimmt er die Klage in Höhe von 2.000 € zurück. Anschließend erweitert er die Klage, immer noch vor der mündlichen Verhandlung, um einen neue Forderung in Höhe von 1.000 €.

Die Streitwerte stellen sich also wie folgt dar: 10.000 € bei Klageeinreichung, 8.000 € nach Klagerücknahme, 9.000 € zur mündlichen Verhandlung. Welcher Streitwert ist für die Gerichtsgebühr maßgeblich?

Aus welchem Gegenstandswert fallen die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr der beteiligten Rechtsanwälte an. Würde sich an der Bewertung etwas ändern, wenn K die Klage zuerst um 1.000 € erweitert und danach um 2.000 € zurückgenommen hätte?

Über Christian Häntschel

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