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21. Jan 2015

BMJV stellt 13 Punkte Katalog zur Reform der Syndikusanwälte vor

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Wer die Diskussionen verfolgte, die die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Urteile v. 03.04.2014, Az. B 5 RE 13/14 R u.a.) zur Rentenversicherungspflicht der Syndikusanwälte auslöste, wird sich über das nun vorgestellte 13 Punkte des Bundesjustizministeriums kaum wundern. Es wurde immer wieder betont, dass die BRAO dem gewandelten Berufsbild der Rechtsanwälte nicht mehr gerecht wird. Das soll nun geändert werden. Während die BRAK noch eine Änderung des SGB VI favorisierte, entscheidet sich das BMJV wohl für ein Sonderzulassungsmodell, nach dem der Syndikus zwar als Syndikus zugelassen wird, aber auch als niedergelassener Rechtsanwalt Mandate übernehmen kann (5. Punkt). Die Doppelberufstheorie des BGH soll aufgegeben werden (3. Punkt).

Das Programm geht in die richtige Richtung. Um nicht noch mehr Chaos in den Rentenbiografien der Syndizi zu verursachen, täte der Gesetzgeber gut daran, das Gesetz rückwirkend zum 03.04.2014 in Kraft treten zu lassen. Bis ein Gesetz in Kraft tritt – und damit dürfte allenfalls in der zweiten Jahreshälfte zu rechnen sein – sollten Ablehnungsbescheide der DRV weiterhin angegriffen werden, um deren Bestandskraft zu verhindern. Ähnlich verhält es sich mit den Beitragsbescheiden der Versorgungswerke, sofern diese – wie in Sachsen – Beiträge auf Einkommen erheben, welches aus der Tätigkeit als Syndikus stammt.

Instruktiv zum weiteren Vorgehen, auch für Arbeitgeber: Rolfs Syndikusanwälte – Bewertung des neuen Rundschreibens und Handlungsempfehlungen NZA 2015, 27

An dieser Stelle sei jedoch ein mahnender Hinweis gestattet:

Nach den geplanten Regelungen soll sich faktisch nichts an der Tätigkeit der Syndikusanwälte ändern, was zu begrüßen ist. Insbesondere sollte der Gesetzgeber aber großen Wert auf die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte legen, die als Syndikus tätig sind. Der 8. Punkt des Programms geht daher nicht weit genug, wenn er sich nur auf Weisungen, nicht jedoch ausdrücklich auch auf Kündigungen erstreckt (auch wenn diese aufgrund einer, für den Arbeitgeber, unangenehmen Bewertung der Rechtslage ohnehin kaum in Betracht kommen dürften).  Der unabhängige Rechtsanwalt ist notwendige Voraussetzung für eine sachgerechte Rechtsberatung. Diese Unabhängigkeit ist durch die Zulassung der Syndikustätigkeit ohnehin einer gewissen Gefahr ausgesetzt, auch wenn Arbeitsverträge und die Vorgaben der Kammern anders lauten. Bei zukünftigen Änderungen sollte daher immer mitbedacht werden, wie weit man diese Unabhängigkeit bereits bedrängt. Mit der Anerkennung der bestehenden Realitäten dürfte dann auch die äußerste Grenze erreicht sein, oder mit anderen Worten: Noch weniger Unabhängigkeit darf es nicht geben.

Über Christian Häntschel

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