12. Aug 2014
Gerichtsdokumente für Blinde und Sehbehinderte in für sie verständlicher Form
Blinde und Sehbehinderte haben nach einem Beschluss des Bundessozialgerichts einen Anspruch darauf, dass Ihnen Gerichtsdokumente in Blindenschrift, als Hörkassette oder in einer sonst für sie geeigneten Form zur Verfügung gestellt werden. Das folge aus dem GVG und der Zugänglichmachungsverordnung.
Eine Laienhilfe, wie noch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen angenommen hatte, reicht jedenfalls nicht aus. Der Betroffene muss vielmehr den Inhalt jederzeit und sooft er möchte zur Kenntnis nehmen können.
Anders liegt der Fall nur, wenn sich der Betroffene durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, der den Streitstoff kennt und vermitteln kann.
(Bundessozialgericht Beschluss v. 8. 8. 2014, B 3 P 2/14 B)