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24. Jun 2014

Gesetzesinitiative zur Einführung von Gruppenverfahren in die ZPO

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Die Bundestagsfraktion der Grünen hat eine Gesetzesinitiative (BT-Drs. 18/1464) zur Einführung von Gruppenverfahren eingeleitet.

Dabei sollen, nach Vorbild des KapMuG,  Gruppenverfahren in die ZPO eingeführt werden, wonach Mitglieder einer hinreichend bestimmten Gruppe gemeinsam Klage erheben können.

Nach den Vorstellungen der Fraktion sollen damit drei Ziele verfolgt werden:

„Erstens soll die mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) geschaffene Möglichkeit der Bündelung individueller Ansprüche, durch die Einführung eines Gruppenverfahrens, verallgemeinert und in die Zivilprozessordnung integriert werden. Zweitens sollen die Zugangsschranken zum Gruppenverfahren gegenüber dem KapMuG abgesenkt werden, um eine stärkere Rechtsdurchsetzungswirkung zu erreichen. Drittens soll ein angemessener Rahmen geschaffen werden, in dem die Zivilgerichte bei massenhaften Schadensfällen zu einer angemessenen Konfliktlösung beitragen können.“

Gerade letzteres Ziel soll durch die Einführung eines Gruppenvergleiches erreicht werden. Dabei bestimmt der neu einzuführende § 623 ZPO:

§ 623 ZPO Vergleich
(1) Der Gruppenkläger und der Beklagte können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Den Teilnehmern ist über das gemäß § 620 Absatz 2 eingerichtete Informationssystem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vergleich bedarf der Genehmigung durch das Gericht und wird nur wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der Teilnehmer ihren Austritt aus dem Vergleich gemäß § 625 Absatz 2 erklären.
(2) Der Vergleich soll auch die folgenden Regelungen enthalten:
1. die Verteilung einer gegebenenfalls vereinbarten Leistung auf die Mitglieder
der Gruppe,
2. den von den Gruppenmitgliedern zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,
3. die Fälligkeit der Leistungen sowie
4. die Verteilung der Kosten des Gruppenverfahrens.

Sollte dieser Vergleich nicht zustande kommen, ergeht ein Urteil im Gruppenverfahren, dass alle Teilnehmer des Verfahrens bindet §§ 627, 628 ZPO-E

Die Organisation der Teilnehmer soll über ein sog. Klageregister erreicht werden, in welchem sich alle gruppenangehörigen Kläger eintragen können. Diese Eintragung ist auch noch nach Eröffnung des Gruppenverfahrens durch Schriftsatz an das Gericht oder elektronisch möglich. Dabei muss sich der Teilnehmer jedoch anwaltlich vertreten lassen, was im Hinblick auf die Komplexität eines solchen Verfahrens und den Folgen der Teilnahme angebracht ist.

Über Christian Häntschel

1 Kommentar

  1. Caroline Meller-Hannich sagt:

    Auch im Juni 2013 gab es schon einen entsprechenden Gesetzesentwurf der Fraktion. Die politischen Mehrheitsverhältnisse haben sich seitdem nicht so entwickelt, dass der aktuelle Entwurf große Chancen auf Verwirklichung hat („Opposition ist Mist“). Auch die Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 18/1719 v. 10.6.2014) auf die Kleine Anfrage der Fraktion ist – angesichts der langen (europäischen) Vorgeschhichte – eher verhalten.

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