Durch das Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten wurden mit Wirkung zum 01.01.2014 auch zwei Änderungen zum zivilprozessualen Revisionsrecht wirksam. Dem § 555 ZPO wurde ein Absatz 3 angefügt: „Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.“ § 565 ZPO erhielt einen neuen Satz 2: „Die Revision kann ohne Einwilligung des […]