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1. Feb 2016

Neues zur Dash-Cam

Verfasst von

Der Arbeitskreis VI des Verkehrsgerichtstages 2016 hat die Einführung gesetzlicher Regeln zum Umgang mit Dash-Cams empfohlen. Diese müssen in Übereinstimmung mit dem europäischen Datenschutzrecht einen Ausgleich zwischen den Beweisinteressen der Betroffenen und den Persönlichkeitsrechten der Aufgezeichneten schaffen. Das zweckwidrige Verwenden der Aufnahmen soll sanktioniert werden.

Hierzu nur eine Anmerkung: Der Ruf nach Sanktionierung meint hoffentlich nicht den Ruf nach dem Strafrecht. Dort ist nicht grundlos mit § 201a StGB nur der höchstpersönliche Lebensbereich geschützt. Die Konsequenzen einer strafrechtlichen Sanktionierung zweckwidrig verwendeter Aufnahmen des sozialen Lebensbereichs einer Person wären in Zeiten von Videoplattformen mit „user-generated content“ unüberschaubar. Die Mittel des Zivilrechts dürften ausreichen, um die ohnehin selten auftretenden Fälle befriedigend zu lösen.

Ferner hat Udo Vetter im Law Blog auf einen umfangreich begründeten Beweisbeschluss des Landgerichts Landshut hingewiesen. Auch dieses Gericht schaut sich Dash-Cam Videos an. Die Begründung ist durchaus lesenswert und hier zu finden.

Ältere Artikel hier im Blog:
AG Nienburg hält Dash-Cams für zulässig
Dash – Cam Aufzeichnungen vor Zivilgerichten unverwertbar?

Über Christian Häntschel

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